Prämien. Schulfeier- lichkeiten. Ferien. Programm. (114 ) Diese Censuren sind den Zöglingen mit der Weisung auszuhändigen, sie ihren Eltern oder deren Stellvertretern vorzulegen und der Classenlehrer hat durch deren Unterschrift oder sonstige Empfangsbescheinigung sich zu überzeugen, daß sie dieselben eingesehen haben. Wenn übrigens ein Zögling zwei Semester hinter einander in Betreff seines sittlichen Be— tragens die Censur „ganz ungenügend“ empfängt, so ist er aus der Schule auszuweisen. & 57. Es ist zu wünschen, daß nach jeder Prüfung an einige ausgezeichnete Schüler besonders der drei obersten Classen, welche in Fleiß, Fortschritten und Betragen die erste Censur empfangen haben, einige Prämien in Büchern ausgetheilt werden können. Wo nicht bereits vorhandene Mittel, besonders Stiftungsgelder r2c., dazu disponirt sind, soll auf Beschaffung der Mittel dazu Bedacht genemmen werden. § 58. Außer den etwa an einzelnen Orten zu begehenden, mit Stiftungen zusammen- hängenden Gedächtnißfeierlichkeiten ist zu Ostern jeden Jahres die ehrenvolle Entlassung der nach Erstehung der Maturitätsprüfung abgehenden Schüler durch einen öffentlichen Schulactus zu vollziehen. Ueberdieß aber soll, wie in allen höheren Lehranstalten des Landes, ganz beson- dero der Geburtstag Sr. Majestät des Königs alljährlich durch eine Schulfeierlichkeit mit öffentlichem Redeactus ausgezeichnet und diese Feier, bei welcher außer einigen Schülern jedes- mal auch ein Mitglied des Lehrercollegiums zu sprechen hat, den Gesinnungen der Ehrfurcht und treuen Ergebenheit gegen den Landesvater und das Regentenhaus, dem Anschauen edler Ge- stalten und großer Erinnerungen aus der Geschichte des Vaterlandes geweiht sein. (59. Als Schulferien sind zu Weihnachten die Zeit vom 2 3sten December bis zum vten Januar, zu Ostern die Zeit vom Sonntage Palmarum bis zum Montage nach Ouasimodo- geniti, zu Pfingsten die volle Festwoche, als Hundstagsferien drei Wochen und nach dem Michaelisexamen eine Woche freizugeben. Außer diesen Ferien aber finden weder halbe freie Tage, z. B. vor den kleinen Festen, noch locale ein= oder mehrtägige Ferien, z. B. zu den Jahrmärkten oder in der Schießwoche Statt. Wo sich dergleichen locale Störungen des regel- mäßigen Unterrichts nicht ganz beseitigen lassen, sind dagegen die Michaelisferien gänzlich in Wegfall zu bringen. §60. Zu den öffentlichen Prüfungen zu Ostern am Schlusse des Jahrsscurses wird Seiten der Schule durch ein Programm eingeladen. Dasselbe hat zuerst eine wissenschaftliche Abhandlung, welche von den ordentlichen Lehrern des Collegiums in der Regel der Reihe nach zu schreiben ist, sodann Mittheilungen über die im Laufe des Jahres bei der Schule vorgekom- menen Veränderungen oder sonstigen bemerkenswerthen Ereignisse, ferner eine Namensliste der Schüler aller Classen, endlich ein Verzeichniß der vorgetragenen Lehrgegenstände mit Angabe der durchgeführten Pensa und wöchentlich darauf verwendeten Stunden zu enthalten. Die Schulnachrichten sind stets von dem Director in deutscher Sprache abzufassen. Dieses Programm ist an die vorgesetzten Behörden einzusenden.