(131) Bei der Ablieferung hat der die Aussicht führende Lehrer unter jede Arbeit die Zeit anzu- merken, innerhalb welcher dieselbe gefertigt worden ist. Die einzelnen Prüfungsarbeiten sind sodann von dem Lehrer, welcher die Aufgabe ertheilt hat, zu corrigiren und zu censiren und dann von dem Director allen bei der Prüfung be— theiligten Lehrern zur Einsicht mitzutheilen und dem Königlichen Commissar vorzulegen. Examinanden, welche nicht Zöglinge der Anstalt waren, haben außerdem der Prüfung im Zeichnen und Schönschreiben durch Anfertigung einer Zeichnung und Schriftprobe sich zu unter— ziehen und können einer Prüfung im Turnen nach eigener Entschließung sich unterwerfen oder auch dieselbe ablehnen. 105. Die mündliche Prüfung erstreckt sich in 7— 8 Stunden über einen vollen Tag; sie soll die schriftliche Prüfung vervollständigen und den Zöglingen Gelegenheit bieten, öffentlich zu zeigen, wie groß der Umfang ihres Wissens sei und mit welchem Grade von Ge- wandtheit und Geistesbereitschaft sie über dasselbe gebieten. Sie hat sich daher auf alle Fächer zu erstrecken, über welche Censuren ertheilt werden, und den Fächern einen größeren Theil der Zeit zu widmen, in welchen eine schriftliche Prüfung nicht stattgefunden hat. . Dieser Prüfung sind die Abiturienten nicht in einzelnen kleineren Abtheilungen, sondern alle zugleich zu unterziehen; es ist aber bei einer ungewöhnlich großen Anzahl und besonders bei dem Hinzutritte von fremden Examinanden die Prüfung der Zeit nach entsprechend zu ver- längern, oder auch im Falle einer sehr geringen Anzahl von Examinanden zu verkürzen. Diese Prüfung ist übrigens nicht öffentlich. 106. Nach Beendigung der Prüfung werden in einer Conferenz, über welche Protocoll aufzunehmen ist, von allen bei derselben betheiligten Lehrern unter Vorsitz des Commissars die Censuren festgestellt. Der Maaßstab dafür, ob dem Abiturienten über seine Leistungen in den einzelnen Fächern und Gegenständen der Prüfung und darnach im Ganzen ein Reifezeugniß zu ertheilen sei, ist in dem Verhältnisse seiner Leistungen zu den Lehrzielen zu suchen, welche von § 62 bis § 96 in dem speciellen Lehrplane aufgestellt worden sind. Zur Erlangung eines Reifezeugnisses ist es erforderlich, daß derselbe in jedem Prüfungsgegenstande einen der nachbemerkten Censurgrade zugetheilt erhalte. Die Censurgrade werden in dreifacher Abstufung, als: # 1) vorzüglich, 2) gut, 3) genüglich, ausgedrückt, es werden jedoch die Zwischenstufen 2— 1 sehr gut, 3—2 ziemlich gut, nachgelassen. 21 Mündliche Prüfung. Censur- ertheilung.