( 139 ) w 3) Alle bei einer größeren Operation vorkommende Nebenoperationen, z. B. die An— wendung des Glüheisens zur Blutstillung nach Exstirpationen 2c., dürfen nicht besonders in Anrechnung gebracht werden. Dagegen ist es gestattet, daß der Gebrauch des Wurfzeuges und das Werfen bei größeren Thieren besonders liquidirt werde. 4) Bei Verrichtungen und Operationen, die in der Taxe nicht besonders aufgeführt sind, sind die tarmäßigen Sätze für analoge Fälle zum Anhalten zu nehmen. 8 5. Instrumente oder Verbandstücke, die nur einen einmaligen Gebrauch erlauben, oder welche wegen besonderer Umstände vernichtet werden müssen, sind besonders zu vergüten. 86. Alle in streitigen Fällen zur Prüfung und Feststellung kommende Liquidationen müssen auf einen besonderen Bogen geschrieben, gehörig specificirt, mit genauer Angabe der Krankheit und Dienstleistung versehen, und erforderlichen Falles in Ansehung der betreffenden einzelnen Ansätze (vergl. 88 2 bis 5) näher motivirt sein. II. Mühwaltungen und sonstige Kostenberechnungen bei Untersuchungen, Besuchen und Verordnungen. 1) Für Untersuchung eines kranken Hausthieres in der Wohnung des Thierarztes mit oder ohne Arzneiverordnung — 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. — 2) Bei fortgesetzter Zuführung und Behandlung darf der niedrigste, vorher angegebene Satz nicht überschritten werden. 3) Wird mehr als ein krankes Thier von einem und demselben Besitzer dem Thierarzte zur Behandlung zugeführt, so wird für das zweite und die übrigen Thiere der niedrigste Satz von pos. 1 berechnet. 4) Für ein aus dem Hause abgeholtes Recept oder eine Rathsertheilung ohne Zuführ- ung und Besichtigung des kranken Thieres — 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. — 5)) Für Untersuchung eines kranken Hausthieres im Hause des Besitzers und im Wohn- orte des Thierarztes mit oder ohne Arzneiverordnung — 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. — 6) Für jeden folgenden Besuch bei fortgesetzter Behandlung — 5 N gr. — bis — 10 Ngr. — Anmerkung. In großen Städten und bei größeren Entfernungen vom Hause des Thier- arztes können die höchsten Sätze Anwendung finden. Bei Entfernungen von über 1 Stunde von der Wohnung des Thierarztes ist derselbe nach pos. 8 und O zu liquidiren berechtigt. 7) Bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer kranker Thiere bei einem und demselben Be- sitzer darf für vas zweite und die übrigen Thiere nur nach pos. 3 liquidirt werden. 22*