(141) 4) Für die Exstirpation von Neubildungen (Warzen, Balggeschwülsten rc.): a) in leichten Fällen — 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. — b) in schwierigen Fällen — 20 Ngr. — bis 1 Thlr. — — C) in Fällen von ungewöhnlicher Schwierigkeit 3 Thlr. — — 5)) Für die Operation bei Geschwüren und Fisteln (Druckschaden, Widerrüst-Nacken- fisteln 2c.) : a) in leichten Fällen — 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. — b) bei tiefer eindringenden Operationen je nach ihrem Umfange und Schwierigkeit — 20 Ngr. — bis 2 Thlr. — — C) bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten 3 Thlr. — — 6) Für das Impfen a) der Lungenseuche pro Stück — 5 Ngr. — b) der Pocken bei Schafen pro 100 Stück 1 Thlr. — — bis 1 Thlr. 15 Ngr. — 7) Für das Brennen a) bei Schaale, Spath, Sehnenklapp: — 15 Ngr. — bis 1 Thlr. 15 Ngr. — b) für jede andere, kurz dauernde Anwendung des Glüheisens, z. B. bei Wunden und Geschwüren, und insoweit es nicht eine Nebenoperation ist — 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. — 8) Für die Anlegung von Ligaturen und Heften à — 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. — 9) Für das Setzen eines gewöhnlichen oder Tabakrauchklystiers — 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. — 10) Für das Einziehen des Nasenringes beim Rinde — 10 Ngr. — bis — 15 Ngr. — 11) Für das Abbinden oder Abnähen eines Bauchbruches — 10 Ngr. — bis 1 Thlr. — — 12) Für Zurückbringen vorgefallener Theile: a) des vollkommenen Mastdarmvorfalles