( 142) 17 bei großen Thieren — 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. — 2) bei kleinen Thieren 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. — b) des vollkommenen Gebährmuttervorfalles 1) bei großen Thieren 1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — — 2) bei kleinen Thieren — 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. — Anmerkung. Die zur Zurückhaltung der Theile erforderliche Anlegung von Bandagen oder Heften ist hier mit inbegriffen. 13) Für die Anlegung eines Verbandes bei Knochenbrüchen: a) bei Brüchen der Schenkelknochen: 10 bei großen Thieren 1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — — 2) bei kleinen Thieren — 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. — b) bei den Brüchen der übrigen Knochen wird, je nach der Schwierigkeit des Falles, derselbe Satz oder die Hälfte desselben berechnet. Anmerkung. Die Auslagen für Material werden besonders berechnet. 1 4) Amputationen am Kopfe: a) Absägen der Hörner — 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. — b) Odbrenstutzen bei kleinen Thieren — 5 Ngr. — C) Erstirpation des Augapfels: bei großen Thieren — 20 Ngr. — bis 1 Thlr. — — bei kleinen Thieren — 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. — d) Amputation der Ruthe bei größeren Thieren 1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — — 15)) Zahnoperationen: a) für Entfernung der sogenannten Schieferzähne — 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. — b) für Ausziehen von Milchschneidezähnen — 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. —