( 145 ) 31)) Für das Englisiren eines Pferdes mit Nachbehandlung: a) mit offenem Schnitt 3 Thlr. — — bis 5 Thlr. — — b) mit subcutanem Schnitt 2 Thlr. — — bis 4 Thlr. — — 32)) Für Coupiren des Schweifes: a) bei großen Thieren — 10 Ngr. — bis — 15 Ngr. — P) bei kleinen Thieren — 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. — Anmerkung. Das Coupiren des Schweifes beim Pferde wird nicht besonders berechnet,. wenn die Operation zum Englisiren gehört. 33) Für den Sehnen-, Muskel= und Nervenschnitt: 1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — — 34) Hufoperationen: a) gewöhnliche Operationen, z. B. bei Steingallen, Hornspalten 2c. je nach Größe und Schwierigkeit — 5 N gr. — bis — 20 Ngr. — b) Einziehen eines Haarseiles durch den Huf — 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. — C) Erstirpation des Hufknorpels 1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — — 35) Ist zur Vornahme einer Operation das Werfen des Thieres erforderlich, so kann dafür besonders berechnet werden, und zwar: a) wenn der Thierarzt Wurfzeug und das Personal stellt — 15 Ngr. — bis 1 Thlr. — — b) für den Gebrauch des Wurfzeugs und für das Wurfgeschäft, wenn der Besitzer das nöthige Personal stellt, die Hälfte des vorigen Satzes. IV. Kastrationen. 1) An Pferden: a) die eines dreijährigen und älteren Hengstes 2 Thlr. — — bis 3 Thlr. — — b) die eines Hengstfüllens 1 Thlr. — — bis 1 Thlr. 15 Ngr. — 2)) An Rindern: a) dir eines Bullen — 20 Ngr. — bis 1 Thlr. — — 1860. 23