Mortificati- onsverfahren. Vorsitzender. Legitimation. (C 172 ) denscheine nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Präclusiverkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. Auch das Verfallensein der verjährten Dividendenscheine wird zwei Mal öffentlich bekannt gemacht. & 14. Wegen untergegangener oder abhanden gekommener Actien und Interimsscheine, ingleichen Dividendenscheine und Leisten, findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz in der Maaße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetz- lich vorgeschrieben ist und zwar dergestalt, daß die Actien und Interimsscheine in dieser Bezieh- ung ganz so, wie die Königlich Sächsischen Staatsschuldscheine, hingegen Dividendenleisten und Scheine ganz so, wie die Zinsscheine und Zinsleisten von Königlich Sächsischen Staatsschuld- scheinen behandelt werden, nur wird bestimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch Rescript vom 6ten October 182 4 vorgeschriebene Verjährungsfrist rücksichtlich der Vereinsactien und Interimsscheine auf eine Frist von vier Jahren beschränkt sein soll. Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses findet sodann die Ausfertigung neuer Urkunden Statt. Die & 18 genannte Gerichtsbehörde ist auch die competente Behörde für Einleitung des Mortificationsverfahrens. 2c. 20. IV. Verwaltung der Gesellschaftsangelegenheiten. 2c. 2c. 36. Der Ausschuß wählt jährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben, welche jedesmal dem Director namhaft zu machen sind. Die Abgehenden sind sofort wieder wählbar. Der Vorsitzende hat die im Namen des Ausschusses zu erlassenden Schriften zu vollziehen und ist sein und seines Stellvertreters Namen nach § 6 öffentlich bekannt zu machen, was zur Legitimation Beider genügt. 2c. 2c. *45. Eine besondere Legitimation bedarf es außer der jedesmal sofort nach erfolgter Anstellung des Directors und seines Stellvertreters (& 43) nach § 6 zu bewirkenden öffent- lichen Bekanntmachungen ihrer Namen nicht. 2c. 2c.