Verjährung unerhobener Dividenden. Mortificati— onsverfahren. Legitimation des Ausschusses. Legitimation. (174 ) Statuten der Bockwaer Eisenbahngesellschaft. r-*i 2. 13. Diopidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstage an gerechnet, nicht erhoben worden sind, verfallen der Vereinscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn aber wegen ver- loren gegangener oder sonst abhanden gekommener Dividendenscheine ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangel der Dividendenscheine nicht erhoben werden konnten, der Vereinscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechts- kraft jenes Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. &14. Wegen verlorener oder sonst abhanden gekommener Actien, Interimsscheine oder Dioidendenscheine und Leisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe der Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz in dem Maaße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere vor- geschrieben ist und werden in dieser Beziehung Actien und Interimsscheine den Staatsschuld- scheinen, Dividendenscheine und Dividendenleisten aber den Coupons und Talons der Staats- papiere gleich behandelt, es tritt jedoch hier statt der für Staatspapiere im Rescripte vom 6ten October 1824 vorgeschriebenen zehnjährigen Verjährungsfrist, bei Actien und Interimsscheinen des Vereins schon vierjährige ein. Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Documente Statt. Für das Mortificationsverfahren ist die Gerichtsbehörde, bei welcher der Verein seinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. 2c. 2c. 6 46. Die Wahlen für den Ausschuß sind unter Bezeichnung des Vorsitzenden und Vice- vorsitzenden, so oft eine Veränderung vorfällt, in der §& 7 vorgeschriebenen Weise vom Director bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung legitimirt die Gewählten vollständig. 2c. 2c. 54. Die erfolgte Wahl des Directors wird vom Ausschusse in der 6 7 angegebenen Weise alsbald bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung legitimirt den Director in jeder Be- ziehung. 2c. 2c.