(179 ) Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 11ten December 1860. Johann. S Richard Freiherr von Friesen. 82) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1861; vom 12ten December 1860. Zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1861, vom 1 1ten December dieses Jahres, wird hierdurch Folgendes verordnet: #1. An Grundsteuern sind im Jahre 1861 von jeder Steuereinheit zu erheben und zu berechnen: Drei Pfennige den 1 sten Februar, Zwei Pfennige den 1 sten Mai, Zwei Pfennige den 1 sten August, Zwei Pfennige den 1sten November. # 2. Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind fällig: ein halber Jahresbetrag den 1 5ten April 1861 ein halber Jahresbetrag den 1 5ten October " Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten (vergleiche & 4 des Gesetzes vom 24/ten December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) sind die vorstehend bestimmten Termine, der 15te April und 15te October 1861, zum An- halten zu nehmen, und es erleidet folglich die Bestimmung §& 42 der Verordnung vom 23sten April 1850 (Seite 60 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für das Jahr 1861 insoweit eine Abänderung. §6l 3. Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben im Jahre 1861 an Gewerbe- steuer zu entrichten, und zwar: I. die Bankschlächter a) in großen und Mittelstädten 16 Pfennige, 1860. 29