( 204 ) Minorität gebliebenen Vereinsverwaltungen behalten den Anspruch auf den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto. Dagegen findet die zu bedingende Porto-Ermäßigung auf die Correspondenz derselben nicht Anwendung, eben so wenig haben sie Anspruch auf Theilnahme an den durch die Porto-Ermäßigung sonst zu erwirkenden Vortheilen. d) Außer dem unter c gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den Vertrag schlie- ßenden, noch für den einer anderen Vereins-Postverwaltung eine andere, als die für den gesammten Verein gültige Verabredung getroffen werden, und es dürfen weder die eigenen Portosätze der contrahirenden Verwaltung, noch die fremden höher oder nie- driger normirt, noch auch andere, den übrigen Vereinsverwaltungen nicht zukommende Begünstigungen bedungen werden. e) Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche nicht mehr als etwa fünf Meilen von einander entfernt liegen, ferner über Postverbindungen, Karten- schlüsse und alle reinen Manipulationsfragen, bleiben dem Ermessen der den Vertrag schließenden Postverwaltung insofern überlassen, als alle diese Verabredungen sich lediglich auf ihren eigenen Postbezirk beziehen. fDen Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereinsvertrage zu geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf des Vereinsvertrags ihr Ende erreichen, so dürfen die neuen Verträge nur kündbar von Jahr zu Jahr abge- schlossen werden, falls zwischen anderen Vereinsverwaltungen und demselben fremden Staate Postverträge bestehen, deren Ablaufstermin später eintritt. 8) Wenn mehrere Vereinsverwaltungen mit einem und demselben fremden Lande in un- mittelbarem Postverkehre stehen oder in solchen eintreten wollen, so hat jede dieser Ver- waltungen, welche mit dem fremden Staate einen Vertrag abzuschließen beabsichtigt, davon den mit demselben fremden Staate in Vertragsverhältnissen stehenden Vereins- Postverwaltungen zum Behufe wechselseitiger Verständigung vorläufig Mittheilung zu machen. Jede der hier in Rede stehenden Vereinsverwaltungen hat zwar ihren Ver- trag selbstständig abzuschließen, bei den vorläufigen Verabredungen ist aber in allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereins betreffen, genau an die obigen Be- stimmungen sich zu halten, und bei dem Eintritte des unter c erwähnten Falles die vorläufige Vereinbarung mit den übrigen Verwaltungen im Postvereine zu erwirken. ) Alle neuen Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereins-Postver- waltungen zur Kenntniß mitzutheilen, soweit deren Interesse dabei betheiligt ist.