(211) Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Staatsdienstsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. Die Werth- und Vorschußsendungen, auch Baarzahlungen der gedachten Behörden sind im Postvereinsverkehre portopflichtig. 2) Alle Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Vereins-Postbehörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen, mit dem Dienst— siegel der absendenden Behörde oder Anstalt verschlossen, und als Postdienstsache und mit dem Namen der absendenden Stelle bezeichnet sind, werden allseitig portofrei behandelt. 3) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestehender, zwischen Regier- ungen oder Postverwaltungen abgeschlossener, Verträge vollständig portofrei von dem Aufgabe= bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben auch ferner portofrei. 4) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regentenfamilien der Postvereins- staaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Texis, verbleibt es bei den bis— herigen Grundsätzen. 5)) Alle Fahrpostsendungen anderer Art sind im Postvereinsverkehre vom Abgangs= bis zum Bestimmungsorte portopflichtig. Für Fahrpostsendungen aus dem Heimathslande an die außerhalb desselben zu Bundes- zwecken dislocirten Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts ist bis zum Gewichte von 6 Pfund einschließlich und bis zu dem Werthe von 20 Thlr. einschließlich die Hälfte des treffenden Gewicht= und Werthporto, jedoch mit Beschränkung der ermäßigten Taxe auf ein Minimum von 4 Sgr., in Ansatz zu bringen. Art. 69. Die Gesammt-Portoeinnahme aus dem Vereins-Fahrpostverkehre wird unter sämmtliche Vereinsverwaltungen, welche ein eigenes Fahrpostwesen besitzen, vertheilt. Die Gebühren für Nachnahmen und baare Einzahlungen gehören zur gemeinschaftlichen Einnahme erst von dem Zeitpunkte an, mit welchem neu ermittelte Procentantheile in Anwendung kom- men. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Gebühr für Nachnahmen von der vorschußleistenden Postanstalt, die Gebühr für baare Einzahlungen von der Postanstalt des Bestimmungsortes bezogen. Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Gesammteinnahme wird unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken das Porto für sämmtliche in den Karten vom 6., 1 1., 16., 2 1., 26. und letzten Tage der zwölf Monate eines Jahres eingetragene portopflichtige Fehrpostsenoungen nach dem zur Zeit des Zusammentritts der Taxirungscommission (Art. 70) gültigen Vereins-Fahrposttarife, jedoch für jedes Gebiet abgesondert, berechnet. 347 Vertheilung der Portoein-- nahme.