Rückzahl- ungen. ( 2 ) Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, insbesondere auch die Geistlichen, welche eine besondere Anordnung in gedachter Beziehung nicht zu erwarten haben, zu achten. Dresden, am 22 sten December 1 860. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. von Falkenstein. Heymann. . 3) Deeret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Scheibenberg; vom 24sten December 1860. Nechvem Seine Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der neu zu errich- tenden Sparcasse in Scheibenberg die in §## 12, 13, 14 und 15 des Regulativs für diese Unstalt enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so ist von dem Ministerium des Innern das gedachte Sparcassenregulativ mit der Wirkung, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll, bestätigt und hierüber gegenwärtiges - Bestätigungsdecret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 2 4sten December 1860. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demnth. Regulativ für die Sparcasse zu Scheibenberg. ꝛc. 2c. &12. Jeder Einleger wird zwar als Eigenthümer der gemachten Einzahlungen angesehen, allein es erfolgen Rückzahlungen, dafern nicht der Verlust des zur Rückzahlung vorgelegten Einlage= und Ouittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden ist (vergl. & 13), un- weigerlich an den Ueberbringer solchen Einlage= und Quittungsbuchs; die Casse ist daher für Nachtheil, welcher durch den Mißbrauch eines Einlage= und QOuittungsbuchs für den wahren Eigenthümer entstehen kann, durchaus nicht verantwortlich. Rückzahlungen bis zum Betrage von 5 Thalern werden an jedem Expeditionstage bewirkt; dagegen erfolgen solche von 5 bis 10 Thalern nach achttägiger, von 10 bis 50 Thalern nach vierwöchentlicher, von mehr als 50 Thalern nach vierteljähriger Aufkündigung.