(68 ) # 20. Vorstehende Bestimmungen leiden auch auf diejenigen Zusammenlegungen, welche bereits in der Verhandlung begriffen, aber noch nicht bis zur Vermessung des zusammengelegten Complexes vorgeschritten sind, durchgängig Anwendung. Insoweit aber die Vermessung bereits ausgeführt ist, oder doch schon begonnen hat, die Acten aber an die Steuerbehörde noch nicht eingereicht sind, ist für letztere das im 6 10 vor- geschriebene Exemplar der Reinkarte nebst dem eben daselbst erwähnten Auszuge aus dem Zusammenlegungsplane anzufertigen und an den Kreissteuerrath mit einzureichen. Auch hat zuvor die Prüfung der Vermessung durch das Revisionspersonal der Generalcommission, nicht minder die § 8 vorgeschriebene Abrainung und die Verwarnung der Interessenten vor eigen- mächtiger Abänderung der Begrenzung oder Beseitigung der Grenzezeichen stattzufinden. Dagegen ist Seiten der Steuerbehörde bei allen bereits vorliegenden und noch in der Regulirung begriffenen Zusammenlegungen nach den Vorschriften im § 14 fg. zu verfahren, insoweit aber das § 10 bestimmte Kartenexemplar nicht geliefert worden, ein solches mit Ein- tragung der neuen Flurnummern nach Bestimmung des mit Beaussichtigung der Regulirung beauftragten Beamten des Finanz-Vermessungsbureaus durch den abgeordneten technischen Steuer- beamten oder beim Bureau selbst anzufertigen. & 21. Zur größeren Beschleunigung der Steuerregulirungen sind die den aufzustellenden. neuen Flurbüchern beizugebenden Croquis nicht mehr durch den beauftragten Techniker, sondern beim Finanz-Vermessungsbureau anzufertigen. B. Die kleineren Grundstückenzusammenlegungen betreffend. & 22. Bei allen Zusammenlegungen, welche den im §# bezeichneten größeren dergleichen Geschäften nicht beizuzählen sind, ist ganz so, wie in gewöhnlichen Dismembrationsfällen zu verfahren und es sind daher hierbei die Vorschriften in den Verordnungen der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 1 2ten Juli 1851 (Seite 289 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 185 1) und über das Feldmessergeschäft vom 8ten August 1856 (Seite 190 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) zu befolgen. Insoweit jedoch solche kleinere Zusammenlegungen von einer Specialcemmission geleitet worden, ist die Anwendung des § 2 bezeichneten Vermessungsmaaßstabes anstatt des Landes- vermessungsmaaßstabes gestattet. Solchen Falls ist von dem von den Interessenten beauftragten Geometer über sämmtliche. von der Zusammenlegung betroffene Parzellen ein geometrischer Grundriß anzufertigen und ein. Exemplar davon an die Steuerbehörde zu deren Gebrauch mit einzureichen. Die geometrische Aufnahme hat sich dabei, wenn bloße Theile von Flurparzellen in die Zusammenlegung gezogen sind, nicht blos auf diese Theile, sondern auf den ganzen Complex der betroffenen Parzellen zu erstrecken.