(72 ) Die Besitzer des Wirthschaftsweges sind die Besitzer der Güter Nr. 5, 7, 9, 10, 12 dieses Grund= und Hypothekenbuchs, laut Zusammenlegungsurkunde vom 31 sten Juli 186 1 Acta IX, 3. 10, Blt. Hiernach haben sämmtliche Grund= und Hypothekenbehörden, die es angeht, sich gebührend zu achten. Dresden, am 29sten April 1861. Ministerium der Juftiz. Dr. v. Behr. 1 Rosenberg. K 40) Deeret wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe der Chemnitz-Würschnitzer Eisen- bahnactiengesellschaft: vom 15ten Mai 1861. De Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 150,000 Thalern, welche die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft zu Vermehrung ihrer Transportmittel und zu Ausführung verschiedener Bauten durch Ausgabe von 1,500 Stück auf den Inhaber lautenden, mit 4 Procent jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen im Nominalwerthe von 100 Thalern nach Maaßgabe der vorgelegten Schematen der Hauptschuldverschreibung, sowie der Schuldscheine sammt Talons und Coupons aufzunehmen beschlossen hat, die erbetene Ge- nehmigung ertheilt. Auch haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der gedachten Eisenbahnactiengesellschaft die in §§ 3, 5 und 6 der Hauptschuldverschreibung enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Deeret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 1 5ten Mai 1861. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demuth.