( 204 ) Diese Bestimmung erstreckt sich jedoch nicht auf etwaige von Inhabern geschlossener Etablissements mit Uebereinstimmung der Arbeiter oder durch die Fabrikordnung getroffene Ein- richtungen zu Beschaffung von Wohnung, Feuerung, Lebensmitteln, Arzneien 2c., und auf Bestimmungen der Fabrikordnungen zu Beschaffung von Beleuchtungs-, Schmier= und sonstigen Hülfsmaterialien für die Arbeiter unter Anrechnung auf das Lohn. Sollten sich aber aus derartigen Einrichtungen Mißbräuche ergeben, welche auf andere Weise nicht abzustellen sind, so können sie nach vorgängiger Erörterung und Gehör der Betheiligten durch obrigkeitlichen Beschluß aufgehoben werden. Verpflicht- 1. Ist einem Arbeiter (§J 74) vom Arbeitsgeber das Material zu Herstellung einer Lungen ver Waare übergeben worden, so ist er verbunden, dasselbe Material in die Waare zu verarbei- mer. ten und die letztere nach Maaß, Gewicht, Qualität und überhaupt genau in der vorgeschriebe- nen Weise herzustellen, das nicht gebrauchte Material aber bei Ablieferung der Arbeit wieder zurückzugeben. 5 Kommt der Arbeiter mit dem gegebenen Materiale nicht aus, so hat er dieß dem Arbeits- geber anzuzeigen. Unterläßt er dieß und fertigt die Arbeit doch mit der ungenügenden Material- menge, so kann er die letztere nicht als Entschuldigung geltend machen. Wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen und wegen verzögerter Ablieferung kann der Arbeitsgeber sich nach seiner Wahl durch angemessene Lohnabzüge schadlos halten oder seine Schädenansprüche selbstständig verfolgen. Fortsetzung. # 72. Arbeiter (§ 74) oder in Fabriken Angestellte, Factore und dergleichen, welche ire Muster (Karten, Modelle, Schablonen, Stick= oder Nähreste, Klöppelbriefe 2c.) oder Verfahr- ungsweisen, die ihnen von den Arbeitsgebern unmittelbar oder mittelbar, auch ohne ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung, mitgetheilt sind, ohne Genehmigung der letzteren Anderen mittheilen, copiren oder copiren lassen, oder welche über die von den Arbeitsgebern empfangenen Werkzeuge und Materialien oder die aus letzteren gefertigten Waaren in anderer, als der vor- geschriebenen Weise disponiren, verfallen — sofern nicht im einzelnen Falle die Voraussetzungen der strafrichterlichen Competenz vorhanden sind (+ 105) — in eine Strafe bis zu fünfzig Thalern oder vier Wochen Gefängniß. Den eben angedrohten Strafen unterliegen auch Per- sonen, welche sich an dem bezeichneten Vergehen durch Anstiftung, Beihülfe oder auch blos durch Annahme der verbotenen Mittheilung oder sonst betheiligt haben, nach Maaßgabe ihrer Theil- nahme oder der geleisteten Hülfe. Verabred- & 73. Verabredungen von Arbeitern (+ 74) zu Erzwingung höherer Löhne, kürzerer ziugen zer Ar= Arbeitszeit u. s. w. sind für die Theilnehmer nicht verbindlich. Anmaaßung von Strafgewalt über die Genossen, Verrufserklärungen und jede Anwendung physischer oder moralischer Zwangsmittel gegen Solche, welche Beschlüssen und Verabredungen der obigen Art nicht beitreten wollen, oder von schon gesaßten und getroffenen zurücktreten,