( 290 ) h) welche zu Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe verurtheilt worden, oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt befindlich oder befindlich ge- wesen sind, i) welche wegen solcher Vergehen, die nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind, vor Gericht gestanden haben, so lange nicht die Einstellung der Unter- suchung oder die völlige Freisprechung der Angeschuldigten erfolgt ist; darüber, ob ein Verbrechen nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sei, hat in Städten, wo die Städteordnung gilt, der Stadtrath unter Vernehmung mit den Stadtverordneten, auf dem Lande und in den Städten, welche die Landgemeinde- ordnung haben, die Ortsobrigkeit unter Vernehmung mit dem Gemeinderathe zu- nächst zu entscheiden, k) welchen nach § 74 der allgemeinen Städteordnung oder nach § 29 Ssub 7 der Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838 die Stimmberechtigung entzogen worden ist. § 3.Das Stimmrecht kann nicht durch Bevollmächtigte und in der Regel (vergl. 40 nur bei persönlichem Erscheinen ausgeübt werden. Für juristische Personen steht jedoch deren gesetzmäßigen Vertretern, für Pfarr= und Schullehne deren Nutznießern das Stimmrecht zu, wofern dieselben den Vorbedingungen der 1 entsprechen und ihnen keines der § 2 bemerkten Hindernisse entgegensteht. Der Staatsfiscus kann ein Stimmrecht niemals ausüben. Gemeinden steht ein solches nur wegen eines außerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grundstücks zu. &ä4. Zur Wählbarkeit als Abgeordneter ist bei allen Wahlen die persönliche Stimm- berechtigung und die Erfüllung des 30sten Lebensjahres erforderlich. Durch das § 3 Absatz 2 und 3 gedachte Stimmrecht kann dieselbe mit Ausnahme des Falles in § 43 nicht begründet werden. Dienstthuende Staatsminister, sowie solche Personen, welche in activen ausländischen Diensten stehen, sind nicht wählbar. Unselbstständige Gewerbtreibende und Personen, welche in Gesindedienst stehen, sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen. & 5. Insoweit die Stimmberechtigung und Wählbarkeit von dem Eigenthume eines Grundstücks oder der Entrichtung eines gewissen Abgabenbetrags (Census) abhängt, ist dem Ehemanne und Vater der Grundbesitz seiner Ehefrau oder der in seiner väterlichen Gewalt be- findlichen Kinder, sowie die für Ehefrau und Kinder zu entrichtende Steuer anzurechnen. . Zuweifel über die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit werden von der Regierungs- behörde entschieden. Der Betheiligte kann sich in dem Falle § 2 lit. i. auf Entscheidung der betreffenden