(C 8) # 13. Die Wahllisten sind nach ihrem Abschlusse vierzehn Tage lang zur Einsicht aller Betheiligten auszulegen, auch ist, wie dieß geschehen soll, im Amtsblatte sowie sonst in geeigneter Weise (z. B. durch Anschlag in größeren Fabriken rc.) bekannt zu machen. 6# 14. Innerhalb der § 13 bemerkten Frist können gegen die Wahllisten bei der Obrigkeit Reclamationen angebracht werden; später eingehende dergleichen sind für die bevorstehende Wahl nicht zu beachten, vielmehr sind vorbehältlich der auf rechtzeitige Reclamationen erfolgenden Entscheidung (§J 5 des Gesetzes) alle in den Wahllisten nicht eingetragenen Personen zur Theilnahme an der nächsten Wahl nicht berechtigt. Ergiebt sich aber, daß Jemand, der sich in den Listen eingetragen findet, das Wahlrecht nicht besitzt, so ist dieß stets noch zu beachten. *15. Begründeten Reclamationen ist durch entsprechende Abänderung der Wahllisten abzuhelfen. Wird gegen die von dem Wahlcommissar nach § 5 des Gesetzes zu ertheilende Entscheidung ein Rechtsmittel eingewendet, so wird hierdurch dennoch die Wahl nicht aufgehalten. #16. Die Wahllisten sind nach Ablauf der § 13 bestimmten Frist unter Beifügung der nicht etwa schon erledigten Reclamationen an den Wahlcommissar abzugeben, welcher nun- mehr zur Wahl zu verschreiten hat. *17. Die Wahl erfolgt direct, übrigens so weit nöthig nach Abtheilungen, welche der Wahlcommissar mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und nach Befinden auf die ver- schiedenen bei der Wahl betheiligten Gewerbe zu bilden hat. 1 In jeder Abtheilung ist von den Stimmberechtigten eine von dem Commissar zu bestimmende Anzahl von Beisitzern und Stellvertretern zu erwählen. *18. Zu jeder Wahl hat der Wahlcommissar oder der von ihm mit deren Leitung beauftragte Beamte durch öffentliche Bekanntmachung nach § 13 mindestens 8 Tage vor dem Wahltage unter Angabe von Zeit und Ort der Wahl einzuladen. Diese Einladung ist im Amtsblatte kurz vor der Wahl zu wiederholen. &19. Die Stimmen sind persönlich, übrigens nach Wahl des Abstimmenden mündlich oder schriftlich auf den zu diesem Behufe zu vertheilenden Stimmzetteln, abzugeben, letztere aber uneröffnet in ein von dem die Wahl leitenden Beamten und zwei Stimmberechtigten verschlossenes Behältniß zu legen. Vor Beginn der Stimmabgabe werden den hierzu Erschienenen die in der Wahlliste etwa vorgenommenen Aenderungen (§ 14 a. E., § 15) bekannt gemacht. Jeder Abstimmende hat die zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über deren Person kein Zweifel entstehen kann; entgegengesetzten Falls ist die Stimme ebenso wie dann, wenn sie auf Nichtwählbare gefallen sein sollte, insoweit ungültig. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als der Abstimmende aufzuzeichnen hatte, so werden nur die zuerst aufgeführten bis zu Erfüllung der vorgeschriebenen Zahl gezählt, die übrigen Namen bleiben unberücksichtigt.