Zu § 15. (12 ) Die Beisitzer können aber an diesen Verhandlungen durch Aufstellung von Fragen an die Parteien oder Zeugen, ingleichen durch Vergleichsvorschläge Theil nehmen, nur hat Beides stets unter Vermittelung des Vorsitzenden zu geschehen. Schriftliche Ausfertigungen im Namen des Gerichts sind von dem Vorsitzenden zu unter- zeichnen. 38. Hinsichtlich des Verfahrens in den vor den Gewerbegerichten zu verhandelnden Angelegenheiten, der Kosten derselben und der Verwendung von Stempel ist im Allgemeinen noch auf die Vorschriften im § 101 und fg. des Gewerbegesetzes und § 86 der Ausführungs- verordnung zu demselben zu verweisen. Von der §& 1 0 8 daselbst enthaltenen Ermächtigung haben die Gewerbegerichte in den ge- eigneten Fällen stets Gebrauch zu machen. Strafsachen und Privatstreitigkeiten, welche unter einander im Zusammenhange stehen, sind, um den Zeitverlust der Parteien zu vermindern, soweit möglich in einer und derselben Sitzung zu verhandeln. Wegen der Vertretung unmündiger Arbeitnehmer vor Gericht ist auf die Bestimmung im & 64 des Gewerbegesetzes zu verweisen. Bei Feststellung der Geschäfte für jede Sitzung (§& 37 oben) hat der Vorsitzende, soweit thunlich, darauf Rücksicht zu nehmen, daß es für gemeinsame Anträge der § 16 des Gesetzes vom 1 6ten Mai 1839 gedachten Art nicht an der erforderlichen Zeit fehle. Die Gewerbegerichte haben sich die gütliche Beilegung der vor ihnen anhängigen Streitig- keiten besonders angelegen sein zu lassen, und bleibt es deren Ermessen anheimgestellt, zu die- sem Zwecke auch schon vor der § 18 des nurangezogenen Gesetzes vorgeschriebenen speciellen Ermittelung des Rechtsverhältnisses Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien einzuleiten. Alle Protocolle haben sich auf das Nothwendigste zu beschränken und sind in einfachster Form aufzunehmen. Namentlich kann in geringen Strafsachen die tabellarische Form ange- wendet werden. Dresden, am 2 9sten December 1861. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demuth. 60 Deeret wegen Bestätigung des neuen Regulativs für die Sparcasse zu Zittan; vom 13ten Januar 1862. Necktem an die Stelle des bisherigen Regulativs für die Sparcasse zu Zittau sammt Nach- trägen ein neues Regulativ festgestellt worden und Se. Majestät der König auf Vortrag des