Verkümmer- ung. Wiederein- setzung. (14 ) niß zu setzen. Ist die Rückzahlung der ganzen Einlagen sammt den Zinsen nicht bereits erfolgt, so ist die Deputation verbunden, den Verlust des Buchs mit Bemerkung der Nummer, unter welcher es ausgestellt worden, öffentlich bekannt zu machen, und den etwaigen Inhaber des Buchs aufzufordern, wenn er gerechte Ansprüche an dasselbe zu haben vermeint, sich damit binnen drei Monaten, bei deren Verlust, bei der Expedition der Anstalt zu melden, und wird während dieser drei Monate dann Anstand genommen werden, auf das als verloren angezeigte Buch Capital oder Zinsen zu zahlen. Sollte während der eben genannten Frist das Buch von einem Anderen, als dem, der den Verlust anzeigte, producirt werden, so ist der Vorgang sofort dem Königlichen Gerichtsamte im Bezirksgerichte hier anzuzeigen und demselben die weitere Erörter- ung zu überlassen und die Auszahlung der Einlagen dann nach dessen Anordnung zu bewirken. Erfolgt aber während der bezeichneten Frist keine Anmeldung, so hat Derjenige, welcher den Verlust des Buchs anzeigte, nach Ablauf von drei Monaten, entweder der Rückzahlung der unter dem betreffenden Conto gemachten Einlagen sammt Zinsen entgegenzusehen, oder ein neues Buch darüber zu erhalten, wenn derselbe zuvor bei dem nurbemerkten Gerichte oder auf dessen Requisition bei dem Gerichte des Wohnorts sowohl das Eigenthum an dem verlorenen Buche, als auch den Verlust desselben eidlich erhärtet.“ In diesem Falle wird das als verloren angezeigte Buch völlig ungültig, auch, daß dieß der Fall sei, öffentlich bekannt gemacht. Die durch dieses Verfahren erwachsenden Kosten sind von dem Einleger zu tragen. & 27. Die eingelegten Gelder sammt den Zinsen, ingleichen die darüber ausgestellten Bücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, jedoch ist dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden QOuittungsbücher der Sparcassenanstalt keineswegs ausgeschlossen. 2c. 2c. & 29. Gegen alle in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und angedrohten Rechtsnachtheile findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Statt. 2c. 2c. Berichtigung. In der Verordnung zur Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 2c. (Gesetz= und Ver- ordnungsblatt v. J. 1861) ist Seite 567 auf der vierten Zeile von oben statt der Zahl 54 die Zahl 50 zu setzen, und in den Beilagen zu dieser Verordnung Seite 574 fg. in der ersten Spalte statt ad nu. überall ad num, zu lesen. Letzte Absendung: am 3üsten Januar 1862.