(16 ) eintretende Wechsel sind durch das Directorium öffentlich bekannt zu machen (§J 6). Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 20. 20. 31. 2c. 2c. b) Verkauf der deponirten Pfänder. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglich zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. · Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfand— schein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurück— empfange des Pfandes angesehen. 2c. 2c. MÆ 8) Bekanntmachung, die Hinausgabe einer neuen Belehrung über die hitzige Maul- und Klauenseuche betreffend; vom 1 tlten Januar 1862. Neczem für angemessen zu erachten gewesen ist, an Stelle der im Jahre 1839 in zweiter Auflage herausgegebenen, dem dermaligen Standpunkte der thierärztlichen Wissenschaft und den neueren Beobachtungen und Erfahrungen nicht mehr allenthalben entsprechenden Belehrung über die hitzige Maul= und Klauenseuche eine dergleichen neue bearbeiten und in der früheren Weise verbreiten zu lassen, so wird Solches mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht, daß