(19 ) 12) Bekanntmachung, die Verleihung des Rechts der Maturitätsprüfung an innenbenannte Realschulen betreffend; vom 22sten Februar 1862. Des unterzeichnete Ministerium hat nach vorgängiger Revision in Gemäßheit der Verord- nung, die Erlassung eines Regulativs für die Realschulen betreffend, vom 2ten Juli 1860, sub 3 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1860, Seite 95), das Recht der Maturitäts- prüfung in der Abschnitt VI, § 99 fg. des Regulativs für die Realschulen vorgeschriebenen Maaße und mit den sub 4 der nur angezogenen Verordnung für die erlangten Reifezeugnisse zugestandenen Wirkungen und Vergünstigungen nachbenannten Realschulen verliehen, als: den mit den Gymnasien verbundenen Realschulen zu Plauen und zu Zittau, der Realschule zu Annaberg, der Realschule zu Neustadt-Dresden, der Annen-Realschule zu Dresden, der Realschule zu Leipzig und der Realschule zu Chemnitz, was andurch gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 2ten Juli 1860 sub 3 zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Dresden, den 22 sten Februar 1862. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. von Falkenstein. Hausmann. 13) Deeret wegen Bestätigung der Statuten des Steinkohlenbauvereins Golberode-Dippoldiswalde; vom 25sten Februar 1862. Nechoem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 13, 15, 38 und 47 der Statuten des Steinkohlenbauvereins Golberode-Dippoldiswalde enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des