Verjährung unerhobener Dividenden. Mortifica— tionsverfahren. (20 ) Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent- halben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 25sten Februar 1862. " 1. Ministerium des Innern. Für den Minister: Kohlschütter. Demuth. Statuten des Steinkohlenbauvereins Golberode-Dippoldiswalde. 20. 20. 13. Diovidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn wegen verloren gegangener Dividendenscheine oder Leisten ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat (§ 15), so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. 2c. 2c. 15. Wegen verlorener oder untergegangener Actien, Interimsscheine, Dividenden- scheine oder Leisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalver- fahren Behufs ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maaße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist und werden in dieser Bezieh- ung Actien und Interimsscheine den Staatsschuldscheinen, Dividendenscheine und Leisten aber den Zinsscheinen und Zinsleisten der Staatsschuldscheine gleich behandelt; es tritt jedoch hier statt der für Staatspapiere im Rescripte vom 6ten October 1824 vorgeschriebenen zehn- jährigen Verjährungsfrist hinsichtlich der Vereinsactien und Interimsscheine schon eine vier- jährige ein. Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Documente Statt.