(24) 17) Verordnung, die Abänderung eines Formulars für die Justizstatistik betreffend; vom Zisten Februar 1862. In der Uebersicht D, welche der Verordnung vom 2 lsten November 1859, die künftige Behandlung der Justizstatistik betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt 1859, Seite 346), beigegeben ist, sind die in dieselbe aufzunehmenden, zur Verhandlung gekommenen Civilprocesse mit Rücksicht auf den Betrag des Streitobjects und die hiernach sich richtende Verschiedenheit des Verfahrens classificirt worden. Durch das unter dem 30sten December 1861 publicirte Gesetz, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 186 1, Seite 592), ist nun diese Verschiedenheit des Verfahrens anders regulirt worden und hat hierdurch die obgedachte Elassificirung auf die Zeit vom isten März dieses Jahres an, wo das neue Gesetz in Kraft tritt, ihre Bedeutung verloren. Um daher die Uebersicht über die Civilrechtspflege mit dieser Abänderung in Ueberein- stimmung zu bringen, andererseits aber, um die Arbeit nicht durch die Anfertigung von zwei Uebersichten für das laufende Jahr zu erschweren, sollen die zur Verhandlung gelangenden Civilprocesse vom Isten Januar dieses Jahres an nicht in die zeitherige Uebersicht D, welche vielmehr außer Wirksamkeit gesetzt wird, sondern in eine Tabelle, deren Schema gegenwärtiger Verordnung angedruckt ist, aufgenommen werden. Es soll daher bei Ausfüllung der Colonne 1 in dieser Tabelle kein Unterschied darauf gesetzt werden, ob der betreffende Civilproceß bereits vor oder erst nach dem 1sten März dieses Jahres anhängig geworden, und ebenso bezüglich der vor dem sten Januar dieses Jahres anhängig gewordenen, jedoch bis zu diesem Tage nicht beendeten und daher in Colonne 1 gleichfalls mitzuzählenden Civilprocesse lediglich die Proceßart entscheiden, in welcher der Proceß zu verhandeln ist. Wieiter ist in dem neuen Tabellenformulare eine Colonne bezüglich der Mahnsachen mit Rücksicht auf das oben angezogene Gesetz aufgenommen worden. Endlich bewendet es im Uebrigen lediglich bei den Bestimmungen der eingangsgedachten Verordnung. Dresden, den 2 1 sten Februar 1862. Ministerium der Justiz. Dr. von Behr. Rosenberg.