(36 ) Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Vor- stand befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueber- schuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher die Pfandscheine bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 2c. 2c. & 14. Die Namen des Directors, seines Stellvertreters, des Secretärs, dessen Stell- vertreters und des Cassirers, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch den Director im Amtsblatte des Roßweiner Stadtraths öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 2c. 2c. MÆ 25) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Wilsdruff; vom loten März 1862. Negem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der von der Stadt- commun zu Wilsdruff, nach Auflösung der für Tharandt, Wilsdruff und den Plauenschen Grund bestandenen, auf Gegenseitigkeit begründeten Sparcasse, zu errichtenden städtischen Sparcassenanstalt die in 6§ 8, 17, 18, 19 und 22 der für letztere entworfenen Sparcassen- ordnung enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so ist von dem Ministerium des Innern die nurgedachte Sparcassenordnung mit der Wirkung, daß den Bestimmungen derselben allenthalben nachgegangen werden soll, bestätigt und zu dessen Beurkundung gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 1 Oten März 1862. S Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demnth.