(39 ) der Beamten und Angestellten bei den bereits zusammengelegten oder noch zusammenzulegenden Zollämtern die nachstehende Uebereinkunft getroffen worden ist, als Artikel I. Die Unterthaus-, Heimaths= und Dienstverhältnisse der beiderseitigen Beamten und An- gestellten erleiden während des Aufenthaltes und der Dienstesbestimmung in dem anderen Gebiete keine Veränderung. Dieselben verbleiben in Bezug auf Disciplin, Dienstverbrechen und Dienstvergehen, d. i. solche strafbare Handlungen oder Unterlassungen, welche sich auf die Ausübung ihres Amtes oder Dienstes beziehen, lediglich den Behörden und Gesetzen ihres Heimathslandes unterworfen, und sind in solchen Fällen auf Verlangen dieser Behörden auszuliefern. Artikel II. Weder die in Rede stehenden Beamten und Angestellten selbst, noch ihre ebenfalls im heimathlichen Staatsverbande bleibenden Angehörigen dürfen in dem anderen Gebiete für Mili- tärdienste oder zur Theilnahme an irgend einem anderen Waffendienste in Anspruch genommen werden. Artikel III. Hinsichtlich der öffentlichen Lasten werden dieselben allen indirecten Staats= und Commu- nalabgaben an ihrem Stationsorte unterworfen sein, dagegen von allen directen Staats- und Communalabgaben desjenigen Staates, in welchem sie fungiren, frei bleiben, es sei denn, daß sie diesen Abgaben auch dann unterliegen würden, wenn sie in ihrem Heimathslande oder anderwärts lebten. Artikel IV. Mit der durch die Bestimmung des Artikels I bedingten Maaßgabe, wonach die in Rede stehenden Beamten und Angestellten wegen derjenigen strafbaren Handlungen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft begehen, dem Gerichtsstande ihres Heimathslandes unterworfen bleiben und mit der ferneren Maaßgabe, daß die Behandlung der Verlassenschaft solcher Beamten und Angestellten, sowie deren im Familienbande stehenden Angehörigen, ferner die Behandlung der Vormundschaften über dieselben und der Curatelen über deren Vermögen den Gerichten des Heimathslandes zusteht, sollen im Uebrigen diese Beamten und Angestellten, sowie ihre im Familienbande stehenden Angehörigen, während der Dauer der Function im fremden Gebiete, ebenso wie andere Ausländer, der Polizei= und Justizgewalt der Behörden dieses Staates unterworfen sein; jedoch soll die gegen den exponirten Beamten oder Angestellten von der Territorialbehörde verhängte Strafamtshandlung sowohl bei ihrer ersten Einleitung, als nach dem Schlußergebnisse im geeigneten Wege zur Kenntniß der demselben vorgesetzten heimathlichen Dienstbehörde gebracht werden.