( 50) Grundsteuersystems betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 184 3, Seite 97 fg.) — das Gesetz vom 6ten November 1843 — die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 189 fg.) und durch das Gesetz vom 30sten November 1843 — die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 255 fg.) abgeändert worden sind, die einschlagenden Vorschriften dieser späteren Gesetze leiden auch auf die Abtret- ung des zu Anlegung der Eisenbahn zwischen Chemnitz und Annaberg erforderlichen Grund- eigenthums Anwendung. #& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3#ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 18 35, Seite 374 fg.), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 Aten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom öten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. 63. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. &# 4. Bei dem Baue der fraglichen Eisenbahn werden nach Maaßgabe der genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren der Stadt Chemnitz und von Hilbersdorf betroffen, und bleibt vorbehalten, bei weiterem Fortschreiten der Vorarbeiten die weiterhin be- troffenen Fluren durch besondere Verordnung zu bezeichnen. Dresden, den 2 9sten April 1862. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demuth. Letzte Absendung: am 16ten Mai 1862.