Zu § 53. Zu S78 Nr. 6. Zu § 78 Nr. 9. ( 64 ) r 41) Verordnung, einige Abänderungen und Erläuterungen der Tarordnung in Strassachen betreffend; vom 28sten Mai 1862. D. Justizministerium findet sich veranlaßt, die unter dem 6ten September 1856 erlassene Taxordnung in Strafsachen (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1 856, Seite 29 1 fg.) mit Allerhöchster Genehmigung in den folgenden Punkten abzuändern und zu erläutern: Eine unbedingte Verpflichtung der Staatscasse in den hier erwähnten Fällen eines Gesuchs um Wiederaufnahme einer Untersuchung findet, so viel das Gesuch allein betrifft, künftig nicht Statt. Vielmehr soll es in dergleichen Fällen dem Ermessen des über das Gesuch erkennenden Gerichts vorbehalten bleiben, ob und inwieweit eine Uebertragung der von dem Vertheidiger für das Gesuch liquidirten Kosten aus der Staatscasse eintreten soll. Gegen die dießfallsige Entschließung ist, wenn sie vom Bezirksgerichte ertheilt worden, Beschwerde an das Ober- appellationsgericht zulässig. Für die Ausführung einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde kann in besonders um- fänglichen und schwierigen Sachen auch ein höherer Satz als 5 Thaler, und zwar bis zum Dreifachen dieses Betrags, liquidirt werden. Es ist zu Liquidirung des hier bemerkten Ansatzes nicht erforderlich, daß der Vertheidiger die von ihm gehabten Bemühnngen speciell angebe; es bleibt ihm jedoch solches, zur Recht- fertigung der Höhe des Ansatzes, zu thun unbenommen. Außer diesem Falle hat das, die Feststellung bewirkende Gericht die Höhe des Ansatzes nach der Schwierigkeit und Umfänglichkeit der Sache zu prüfen und festzustellen. Dresden, den 2 Ssten Mai 1862. Ministerium der Justiz. Dr. von Behr. Rosenberg. Letzte Absendung: am 14ten Juni 1862.