(67) In Betreff des Antrags des Angeschuldigten auf Wiederaufnahme einer vor jenem Tage beendigten Untersuchung gelten die Vorschriften in 6 352 der Militärstrafproceßordnung. Ueber die Wiederaufnahme einer vor dem nach § 1 bestimmten Tage eingestellten Unter- suchung entscheidet das Untersuchungsgericht, dagegen steht die Entscheidung über die Wieder- aufnahme einer durch Enderkenntniß beendigten Untersuchung dem Oberkriegsgerichte und zwar auch in dem Falle zu, wenn das frühere Erkenntniß von dem Oberappellationsgerichte gefällt worden war. Dieselben Bestimmungen gelten auch rücksichtlich der Wiederaufnahme solcher Untersuchungen, welche nach jenem Tage zwar, aber infolge der Vorschrift von § 5 nach den Grundsätzen des früheren Verfahrens abgeurtheilt worden sind. Im Uebrigen leiden bei der Wiederaufnahme früherer Untersuchungen die Bestimmungen der Militärstrafproceßordnung, insbesondere auch des § 351 Schlußs. und § 354 Absl. 4 Anwendung. & . Die zeitherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Militärgerichtsverfassung und das bei den Militärgerichten vorgeschriebene Verfahren, insbesondere die einschlagenden Vor- schriften des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände und einige damit zusammenhängende Gegenstände vom 2 8sten Januar 1835, §& 29 fg., des Gesetzes, das Verfahren in Admini- stratiojustizsachen betreffend, vom 30 sten Januar 1835, § 36 unter 2 à, b und c, die Verordnung, einige Bestimmungen in Bezug auf die Militärrechtspflege betreffend, vom 25sten September 1856 und die Verordnung, einige Bestimmungen in Beziehung auf die Militär- strafrechtspflege in Kriegszeiten betreffend, vom g9ten Mai 1859, werden, vorbehältlich der Bestimmung in § 2 Nr. 6, sammt allen darauf bezüglichen Gesetzen und Verordnungen, von dem nach § 1 bestimmten Tage an, hierdurch aufgehoben. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 26sten April 1862. Johann. Bernhard von Rabenhorst. 135