571) Die Vorträge werden durch die rechtskundigen Mitglieder abgehalten, welchen auch die Abfassung der Erkenntnisse und anderer wichtigerer Arbeiten obliegt. Wenn eine Vertretung des Generalauditeurs nöthig wird, so gehen die Directorialbefug- nisse desselben auf den Dienstältesten der rechtskundigen Räthe (§ 12) über. #14. Das Oberkriegsgericht ist 1) die Dienstbehörde für das ihm beigeordnete Canzlei-, sowie für das ständige unter- gerichtliche Personal und hat als solche über alle dabei vorkommenden Anstellungen, Beförderungen, Versetzungen und Entlassungen gutachtliche Vorschläge an das Kriegs- ministerium zu eröffnen; 2) Aufsichtsbehörde über die unteren Kriegsgerichte; vermöge dieser Eigenschaft hat dasselbe, unbeschadet der verfassungsmäßigen Wirksamkeit der vorgesetzten Ministerien (§ 17), im Allgemeinen die untergerichtliche Geschäftsführung nach allen Richtungen hin zu überwachen, insbesondere aber steht demselben a) in militärgerichtlichen Strafsachen die Erörterung und beziehendlich Abstellung der bei den unteren Kriegsgerichten verhangenen Ungebührnisse, sowie die Entscheidung der bei denselben in Beziehung auf ihre Zuständigkeit entstandenen Streitigkeiten, die Entscheidung der über die gedachten Gerichte bezüglich ihres Verfahrens ge- führten Beschwerden, sowie das Befugniß zu, Rechtssachen in Fällen, wo solches gesetzlich zulässig ist, von einem Kriegsgerichte weg und an ein anderes zu ver- weisen, sowie zu Führung oder Fortstellung von Untersuchungen oder zu Besorg- ung anderer in die Militärjustizverwaltung einschlagenden Geschäfte den unteren Kriegsgerichten Auftrag zu ertheilen; 5b) in bürgerlichen Rechtssachen, sowie in Beziehung auf Polizei= und Militärverwalt- ungssachen erstrecken seine Aufsichtsbefugnisse sich auf die Ueberwachung der unter- gerichtlichen Depositen= und Sportelverwaltung, sowie auf Abstellung und beziehend- lich Ahndung der durch Beschwerdeführung oder sonst zu seiner Kenntniß gelangten Ordnungswidrigkeiten: vergl. im Uebrigen & 16, Abs. 2; 3) entscheidende Behäörde in militärgerichtlichen Strafsachen, nach den näheren Be- stimmungen der Militärstrafproceßordnung. Nächstdem kommt demselben ferner 4) die Vortragserstattung an die vorgesetzten Ministerien und, nach Befinden, Begut- achtung sowohl in einzelnen Strafrechtssachen der Militärpersonen, als auch über Gegenstände der Militärgerichtspflege im Allgemeinen und 5) das Befugniß zu, verwirkte gemeine Strafen in Militärstrafen zu verwandeln, insofern die letzteren die Grenzen des den unteren Kriegsgerichten zustehenden Strafverwand- Wirkungskreis des Ober- kriegsgerichts.