(75 ) 5) diejenigen, welche innerhalb des Bereichs der Truppen verrätherischer Handlungen sich schuldig machen, wodurch die Sicherheit der Truppen oder der zu ihnen gehörenden Personen gefährdet erscheint. Der Militärgerichtsstand erstreckt sich jedoch in Betreff der unter 2 bis mit 5 erwähnten Personen nur auf Straffälle. &24. Prinzen des Königlichen Hauses haben im Felde, wenn sie eine Dienststellung bei der Armee bekleiden und die letztere im Auslande sich befindet, den Militärgerichtsstand inso- weit, als sie 1) als Zeugen oder als Verletzte bei dem Feldoberkriegsgerichte befragt und 2) sofern es auf Anwendung einer Straf= oder Disciplinargewalt ankommt, auf jedes- maligen ausdrücklichen Befehl des Königs vor ein dazu besonders niedergesetztes Gericht gestellt werden können. 625. Die Kriegskeservisten haben 1) den unbeschränkten Militärgerichtsstand, so lange sie, während die Armee auf den Kriegsfuß gesetzt ist, zum activen Dienste einberufen sind. Die bei Eintritt einer Mobilmachung gegen sie bereits anhängigen Untersuchungen sind, soweit thunlich, an die Kriegsgerichte zur Fortstellung abzugeben. Dagegen stehen sie 2) außerhalb des unter 1 erwähnten Falles nur in Strafrechtssachen wegen Militär- verbrechen unter der Militär-, binsichtlich aller übrigen Rechtssachen aber unter Civil- gerichtsbarkeit. Vergl. jedoch §S 26, 27 und 28. # 26. Während die Kriegsreservisten zum Behufe der Uebung im Waffendienste vom ständigen Urlaube zeitweilig zur Truppe einberufen sind, können dieselben sowohl wegen der während dieser Zeit verübten geringfügigen gemeinen Vergehungen (vergl. & 36 unter 3), als auch wegen Polizeivergehen jeder Art von den Kriegsgerichten zur Untersuchung gezogen und bestraft werden. Insofern jedoch die Untersuchung vor der Wiederentlassung auf ständigen Urlaub noch nicht eingeleitet worden, gehört dieselbe vor die Civilgerichte. &27. Liegt gegen einen Kriegsreservisten ein Verbrechen vor, welches die Merkmale eines gemeinen, zugleich aber auch die Merkmale eines Militekrverbrechens an sich trägt, oder sind gegen einen solchen mehrere strafbare Handlungen angezeigt, welche als Fortsetzung eines und desselben Verbrechens anzusehen sind und von denen eine oder einige die Merkmale eines Militärverbrechens an sich tragen, so gehört die Untersuchung und Entscheidung, beziehendlich wegen aller vorliegenden Handlungen, zur militärgerichtlichen Zuständigkeit. Vergl. jedoch 6 37 Schlußsatz. 28. Liegen gegen einen Kriegsreseroisten mehrere Handlungen vor, welche nicht als Fortsetzung eines und desselben Verbrechens zu betrachten sind und welche theils zur militär-, 147 Besondere Bestimmung. Gerichtsstand der Kriegs- reservisten. Fortsetzung. Besondere Bestimmung. Fortsetzung.