Besondere Bestimmungen für den Kriegszustand. Sportelfreiheit in Bezug auf gewisse Sachen. Besondere Bestimmung hinsichtlich des Festungs— kriegsgerichts. Sporteltaxen. ( 84 ) Dagegen kann der Schuldarrest gegen die in Wartegeld oder à la Suite versetzten, in- gleichen gegen die der Kriegsreserve angehörenden Personen, zwar verfügt werden, es ist jedoch damit anzustehen, sobald eine Einberufung zum Dienste eintritt. Während der Dauer des Zustandes, wo diese Personen der Anlegung des Schuldarrestes nicht unterliegen, läuft keine Verjährung der aus einer Schuldverschreibung nach Wechselrecht gegen sie zuständigen Klagen. #61. Die für die im Kriegszustande befindlichen Truppen bestellten Kriegsgerichte dürfen gültiger Weise auch solche Handlungen der streitigen und nichtstreitigen Gerichtsbarkeit vornehmen, zu welchen sie außerdem nach den Bestimmungen im zweiten Abschnitte dieses Ge- setzes an sich nicht befugt sind. Rechtsstreitigkeiten, welche bei ihnen vor dem Ausmarsche bereits anhängig geworden, sind nach Anordnung des Oberkriegsgerichts an die im Inlande zurückbleibenden Kriegsgerichte zur Fortstellung abzugeben. Vierter Abschnitt. Von dem Sportelwesen. 62. Inmwieweit Militärpersonen in militärgerichtlichen Strafrechtssachen Befreiung von den Untersuchungskosten genießen, ist in der Militärstrafproceßordnung bestimmt. Hiernächst ist von den Militärgerichtsbehörden in Militärdienst= und Disciplinarangelegen- heiten unbedingt nicht, in Verwaltungs= und Polizeistrafsachen aber dann nicht zu liquidiren, wenn sie Unteroffiziere oder Soldaten betreffen. Wenn dagegen die Truppen im Kriegszustande und im Auslande sich befinden, so ist von den dabei bestellten Kriegsgerichten in Strafrechts-, Polizei= und anderen Verwaltungssachen rücksichtlich aller Militärgerichtsbefohlenen kostenfrei zu expediren. s63. Die im Vorstehenden enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Kostenfreiheit finden auf das Kriegsgericht der Festung Königstein, soweit dasselbe in der Eigenschaft als Localgerichts= und Verwaltungsbehörde zu amtlichen Handlungen berufen ist, bezüglich der ihm unterstehenden Civilpersonen keine Anwendung. 664. Seweit bei den Militärgerichtsbehörden Kosten in Ansatz zu bringen sind, finden die für diese Behörden besonders ertheilten, zu deren Ergänzung aber die allgemeinen Tax- bestimmungen, beziehendlich andloge Anwendung, jedoch unter Wegfall von Gebühren für militärische Gerichtsbeisitzer und derjenigen Dienergebühren, welche für die Profose schon bisher nicht zu liquidiren gewesen sind. Im Uebrigen ist bei den Kriegsgerichten für Testamentsaufnahmen und Recognitions- registraturen von Unteroffizieren und Soldaten nur die Hälfte der bezüglichen taxmäßigen Ansätze zu erheben.