Fortsetzung. Stellung des Comman—- danten gegen— über den Gerichten. Unmittel- barkeit. Beschränkte Oeffentlichkeit. (90 ) ihn gelangenden Nachrichten, nach vorgängiger Prüfung, insoweit sie nicht auf dem Disci- plinarwege zur Erledigung zu bringen sind, an das Kriegsgericht zur Entschließung zu über- weisen. Weiter liegt es in seinem Wirkungskreise, über Anträge des Angeschuldigten oder anderer bei dem Strafverfahren betheiligter Personen, sowie über gerichtliche Entschließungen, wenn die einen oder die anderen nach gesetzlicher Vorschrift ihm vorzulegen sind, seine Erklärung abzugeben. #5. Den gerichtlichen Verhandlungen darf der Commandant persönlich nicht beiwohnen und ebensowenig sein Dienstansehen über die Richter dazu geltend zu machen suchen, eine Entscheidung nach seiner Auffassung herbeizuführen. Für Behinderungsfälle des Commandanten tritt ein Stabsoffizier der betreffenden Truppen- abtheilung an dessen Stelle, insofern nicht von der vorgesetzten Dienstbehörde der Commandant einer anderen Truppenabtheilung oder ein anderer Stabsoffizier als Stellvertreter bestellt wird. Der Eine wie der Andere müssen, soweit dieß ausführbar ist, am Orte des Gerichts anwesend, in Cantonnirungen, auf Märschen rc. wenigstens in der Nähe befindlich sein. é 6. Der Commandant ist bezüglich seiner Mitwirkung bei dem militärgerichtlichen Straf= verfahren von den Gerichten unabhängig. Etwaige Beschwerden der letzteren gegen den ersteren sind, beziehendlich durch das Oberkriegsgericht, dem Kriegsministerium zur Entscheidung anzu- zeigen. Dagegen steht dem Commandanten, wenn sich derselbe über das Gericht zu beklagen hat, frei, auf dem vorgeschriebenen Dienstwege seine deßfallsige Beschwerde anzubringen. Vergl. noch 6 88 Schlußs. & 7. Der Angeschuldigte erscheint in Person vor dem in erster Instanz erkennenden Gerichte, vorbehältlich der Bestimmungen über das Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige. Ueber das Erscheinen des Angeschuldigten vor dem Oberkriegsgerichte ist in 6 320 das Weitere bestimmt. &#Den Schlußverhandlungen vor dem Spruchkriegsgerichte, sowie den Verhandlungs- terminen vor dem Oberkriegsgerichte (+ 320 fg.) beizuwohnen, ist den Vorständen und Räthen des Kriegs= und des Justizministeriums, sowie beziehendlich des Oberkriegsgerichts, nächstdem aber, wenn es um gemeine Verbrechen sich handelt, soweit die Räumlichkeit es zuläßt, auch Militärpersonen gestattet. Der Zutritt der letztgenannten Personen kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach dem Ermessen des Commandanten oder des Gerichts, beziehendlich, soviel die Verhandlungs- termine vor dem Oberkriegsgerichte betrifft, nach dem Ermessen des letzteren, Rücksichten auf die Disciplin oder auf die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit oder sonst das Interesse des Staates die Anwesenheit dritter Personen nicht räthlich erscheinen lassen. Dasselbe, und zwar unter gleichzeitiger Ansschließung der in Abs. 1 erwähnten Vorstände und Räthe, findet