(92) Entscheidungs. 89 13. Bei jedem Erkenntnisse und jeder abfälligen Entschließung sind die Gründe, von gründe welchen die Richter geleitet worden sind, anzuführen. Sie sind der Entscheidung einzuschalten oder besonders beizugeben. Bei jedem Erkenntnisse sollen die Entscheidungsgründe auf die That= und auf die Rechts- frage sich beziehen. Ein Erkenntniß ist wegen Verletzung dieser Vorschrift jedoch nur dann für nichtig zu achten, wenn entweder gar keine Entscheidungsgründe ertheilt worden sind, oder wenn die ertheilten Entscheidungsgründe nur auf die Thatfrage oder nur auf die Rechtsfrage sich beziehen. Bekanntmach- & 14. Die bei einer mündlichen Verhandlung beschlossenen Entscheidungen, insbesondere ung der Ent= die Erkenntnisse in der Schlußverhandlung, sind in der Sitzung des entscheidenden Gerichts scheidungen. Z% Z . von dem Auditeur oder dem Vorsitzenden des Gerichts bekannt zu machen. Die Bekanntmachung von Entscheidungen, welche nicht bei einem mündlichen Verfahren ertheilt werden, erfolgt durch den Untersuchungsrichter. 1 Sie kann an Gerichtsstelle oder durch abschriftliche Zufertigung der Entscheidung an den Betheiligten bewirkt werden. Die Abschrift muß, wenn gegen die Entscheidung ein aufschiebendes Rechtsmittel zulässig ist, dem Betheiligten selbst behändigt werden. Bei anderen Entscheidungen kann sie in seiner Abwesenheit auch einer von den Personen zugestellt werden, welchen, statt des Betheiligten, eine Verfügung nach den Bestimmungen der bürgerlichen Proceßgesetze gültig behändigt wer- den kann. In den Fällen, wo die Bekanntmachung einer Entscheidung sich nicht auf eine der vor- stehend geordneten Weisen bewirken läßt, kann das Gericht einen Bekanntmachungstermin an- setzen und zu diesem den Angeschuldigten in der durch 6 118 Abs. 2 bestimmten Maaße öffentlich vorladen. Bleibt der Angeschuldigte außen, so ist dessenungeachtet weiter so zu verfahren, als ob ihm die Entscheidung in dem Termine bekannt gemacht worden wäre. Abänderung 15. Schreib= und Rechnungsfehler in einer bekannt gemachten Entscheidung können **#“ von dem Gerichte, welches dieselbe ertheilt hat, zu jeder Zeit, sowohl auf Antrag, als von nungsfeblern. amtswegen verbessert werden. Wird dadurch an der Entscheidung selbst etwas geändert, so ist die Abänderung sowohl denen, welche etwa auf dieselbe angetragen haben, als auch denen, welche von ihr betroffen werden, in der in 6 14 Abs. 3, 4 und 5 vorgeschriebenen Maaße durch das Untersuchungsgericht bekannt zu machen. Sind jedoch die im vorstehenden Absatze gedachten Fehler in einem von einem Spruch- kriegsgerichte ausgegangenen Erkenntnisse vorgekommen, so steht die Verbesserung derselben demjenigen ständigen Kriegsgerichte zu, bei welchem die spruchgerichtliche Schlußverhandlung stattgefunden hat.