(101 ) Der abgelehnte Richter darf an diesen Entscheidungen nicht Theil nehmen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen sind nicht zulässig. & 45. Die gerichtlichen Handlungen eines Richters (§ 44 Abs. 10, welcher abgelehnt Wirkung der worden, sind von dem Zeitpunkte an nichtig, wo die Ablehnung für statthaft erachtet und solches atihnio belun dem Richter eröffnet worden ist. Es leiden jedoch die Bestimmungen in § 42 Abs. 2 hier ung. ebenfalls Anwendung. 46. Eine Ablehnung des Commandanten findet niemals statt. Unablehnbar-= keit des Com- mandanten. Viertes Capitel. Von der Zuständigkeit der unteren Militärgerichte in Bezug auf die Unter- suchungsführung und die Endentscheidung. # 47. Die Führung der Untersuchung steht, soweit nicht Ausnahmen in diesem Gesetze Zuständigteit festgesetzt sind, in allen militärgerichtlichen Straffällen demjenigen ständigen Kriegsgerichte zu, derneh. vor welchem der Angeschuldigte nach den Bestimmungen des Gesetzes, die Militärgerichtsver- fassung betreffend, seinen Gerichtsstand hat. Es bewirkt jedoch die Unzuständigkeit eines Kriegsgerichts eine Nichtigkeit des Untersuch- ungsverfahrens nur dann, wenn der Beschuldigte der Militärgerichtsbarkeit entweder überhaupt nicht, oder doch in Betreff des vorliegenden Falles nicht unterworsen war. & 48. Vor das ständige Kriegsgericht gehören zur eigenen Entscheidung in erster Instanz: Fortsetzung. I. von gemeinen Verbrechen: 1) leichte Körperverletzungen (Art. 167, 3 des Strafgesetzbuchs), auch wenn sie nach Art. 169 Abs. 2 zu bestrafen, sowie auch dann, wenn sie bei Ausübung eines Züch- tigungsrechts verübt worden sind (Art. 176), ingleichen Körperverletzungen aus Un- bedachtsamkeit (Art. 175); 2) Verletzungen der Ehre (Theil II, Cap. 9 des Strafgesetzbuchs); 3) Diebstähle, Erpressungen, Betrügereien, Unterschlagungen und andere Vergehungen, welche nach Art. 276 unter 1 oder nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 2 77 oder mit einem Bruchtheile der in diesen Artikeln angedrohten Strafe zu bestrafen sind; 4) Hinterziehung der Militärpflicht (Art. 131), Verletzung öffentlicher Bekanntmach- ungen (Art. 146), Hausfriedensbruch, wenn dabei weder an Personen noch an Sachen Gewalt begangen wurde (Art. 151), Medicasterei (Art. 164), Selbsthülfe, dafern solche ohne Gewalt und Bedrohung ausgeführt worden (Art. 247), Ehebruch (Art. 259, 260, 262), bösliche Verlassung (Art. 265, 266), Entfremdungen (Art.