(106 ) betheiligt und in der Untersuchung begriffen sind, in Betreff deren wegen dieses Verbrechens oder wegen anderer zusammentreffender Verbrechen eine höhere, beziehendlich andere Strafe als die in Abs. 1 gedachte zu erwarten ist. Dagegen ist die Verweisung zulässig, wenn zwar wegen zusammentreffender Verbrechen eine höhere, als die in Abs. 1 vorausgesetzte Strafe zu erwarten ist, jedoch das schwerste der zusammentreffenden Verbrechen an sich schon zur Entscheidungszuständigkeit des ständigen Kriegs- gerichts gehört. Ergänzende 58. Dadurch, daß eine von einem Kriegsgerichte geführte Untersuchung in Folge der Bestimmung. Unzuständigkeit des ersteren an ein anderes Kriegsgericht abgegeben wird, verlieren die von demselben vorgenommenen Erörterungen nicht ihre Beweiskraft. Inwieweit in diesem Falle jedoch eine Wiederholung der zeitherigen Erörterungen zweck- mäßig sei, hängt von dem Ermessen des zuständigen Kriegsgerichts ab. Fünftes Capitel. Von der gerichtlichen Polizei. l—n- #59. Die gerichtliche Polizei hat den Zweck, berübten strafbaren Handlungen, jedoch bei gerichtlichen den auf Antrag zu untersuchenden, nur nach vorgängigem Verlangen des zum Antrage Be- Polizei. rechtigten, nachzuforschen, die Beweismittel zu sammeln und die der That Verdächtigen den zuständigen Gerichten zur Untersuchung zu überweisen. Die Geschäfte der gerichtlichen Polizei werden rücksichtlich der von Militärgerichtsbefohlenen ausgeführten Verbrechen in den Garnisonen, Standgquartieren, Lagern, auf dem Marsche 2c. zunächst von den unteren Commandostellen, beziehendlich unter Aufsicht und Leitung des Com- mandanten und nach dem Verlangen des Kriegsgerichts, besorgt. Wirkungskreis 6 60. Die § 59 bezeichneten Commandostellen haben innerhalb ihres Dienstbereichs, lchen Pelhe. sobald sie Kenntniß von einer strafbaren, ihre Thätigkeit in Anspruch nehmenden Handlung erhalten, die keinen Aufschub gestattenden, vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache, zur Verhütung der Flucht der Thäter und zur Erhaltung der Gegenstände und der Spuren der That zu treffen. Insbesondere können sie den Bezüchtigten und Personen, von welchen sie Aufklärungen zu erwarten haben, vorläufig befragen, ersteren auch bewachen lassen, oder in Verwahrung nehmen und zu diesem Behufe Nacheile verfügen. Auch können dieselben in dringenden Fällen Aussuchungen und Durchsuchungen, sowie Beschlagnahme von Papieren und anderen Gegenständen vornehmen und verfügen. Es sind hierbei die in § 173 fg. für die Gerichte ertheilten Vorschriften gleichfalls zu beobachten, in- soweit nicht die Abnahme eines Eides oder eine andere, lediglich zur gerichtlichen Zuständigkeit gehörige Handlung in Frage ist.