(117 ) Die Unterlassung dieser Benachrichtigung zieht eine Nichtigkeit nicht nach sich und zwar selbst dann nicht, wenn die fragliche Handlung im Auslande vorgenommen wurde. 99. Findet das Untersuchungsgericht, daß außer dem Angeschuldigten noch andere, unter ein anderes Gericht gehörige Personen bei der strafbaren Handlung betheiligt gewesen, so hat es hiervon, wenn die letzteren der Militärgerichtsbarkeit ebenfalls unterworfen sind, das hinsichtlich dieser zuständige Kriegsgericht zu benachrichtigen und sich mit ihm über die etwaige Ausdehnung der Untersuchung auf jene Personen in Vernehmung zu setzen. Stehen dieselben dagegen nicht unter Militärgerichtsbarkeit, so ist von ihm dem zuständigen Civilgerichte oder, nach Befinden, dem Staatsanwalte hierunter Nachricht zu geben. 8 100. Hlängt die Entscheidung einer Strafsache von privatrechtlichen Vorfragen oder Zwischenpunkten ab und ist die Anhängigmachung der Civilsache bereits erfolgt oder mit Sicher- heit zu erwarten, so ist, nachdem zuvörderst hierüber der Commandant und der Angeschuldigte, sowie, bei den auf Antrag strafbaren Verbrechen, der Antragsteller (§& 20, 21) gehört worden ist, die Untersuchung einstweilen auszusetzen. Ist das für die bürgerliche Rechtssache zuständige Gericht erster Instanz ein anderes, als das rücksichtlich der Strafsache zuständige Kriegsgericht und weigert sich das erstere, im Falle der von letzterem beschlossenen Aussetzung, sich der Sache eher zu unterziehen, als bis die Strassache entschieden sein werde, so ist die Entscheidung des Appellationsgerichts und, wenn die bürgerliche Rechtssache vor diesem selbst in erster Instanz anhängig zu machen ist, die Ent- scheidung des Oberappellationsgerichts einzuholen. Es ist jedoch das Untersuchungsgericht nicht behindert, auch vor Beendigung des Civil- processes, wenn es solches für angemessen erachtet, die Wiederaufnahme der Untersuchung zu verfügen. & 101. Ueber jede Verhandlung ist bei derselben und, wo dieß nicht möglich ist, sofort nach Vornahme derselben von dem Untersuchungsrichter oder einem von ihm hierzu beigezogenen vereideten Protocollführer ein Protocoll aufzunehmen. Die Aussagen der befragten Personen sollen, soweit möglich, in den von ihnen gebrauchten Ausdrücken und jedenfalls in der Art niedergeschrieben werden, daß aus dem Protocolle deut- lich hervorgeht, ob und wo die abgehörte Person sich in freier Rede ausgesprochen und wo sie dagegen nur auf an sie gerichtete Fragen geantwortet hat. 102. Jedes Protocoll ist behufs der Genehmigung dem Abgehörten, sowie den sonst zur Verhandlung zugezogenen Personen vorzulesen, oder ihnen auf Verlangen, dafern dem Richter nicht Bedenken dagegen beigehen, zum Durchlesen vorzulegen. Ist weder das Eine noch das Andere geschehen, so ist die Niederschrift nicht als ein ge- richtliches Protocoll anzusehen. Ausdehnung der Unter- suchung. Zusammen= treffen von Civil= und Criminal- punkten. Protocoll- führung. Fortsetzung.