(154 ) Einwendungen 8 237. Die Richter, aus welchen das Spruchkriegsgericht bestehen soll, sind vor dem geien e Zusammentreten des letzteren in Zeiten dem Angeschuldigten an Gerichtsstelle oder mittelst mitglieder. Zufertigung eines schriftlichen Verzeichnisses mit der Aufforderung zu bezeichnen, etwaige Ein- wendungen dagegen ungesäumt und jedenfalls noch vor dem Zusammentritte des Gerichts geltend zu machen. Einwendungen gegen die Richter sind nur aus den in § 39 fg., § 43 fg. angegebenen Gründen statthaft und es hat darüber das Untersuchungsgericht, wenn aber gegen dessen abfällige Entschließung die Entscheidung des Spruchkriegsgerichts beantragt wird, das letztere zu entscheiden. Gegen den verhandelnden Auditeur erhobene Einwendungen sind nur dann zu beachten, wenn entweder derselbe nicht zugleich Untersuchungsrichter in der Sache gewesen ist (§ 236 Abs. 1), oder wenn die Unfähigkeits= oder Ablehnungsgründe dem Angeschuldigten erst kurz vor der Schlußverhandlung bekannt geworden sind. Die Entscheidung darüber steht in beiden Fällen dem Spruchkriegsgerichte zu. Beschwerden. & 238. Beschwerden über Verfügungen und Entscheidungen des Untersuchungsgerichts von § 220 an, sind spätestens in der Schlußverhandlung anzubringen und gehören zur Ent- scheidung des in der Hauptsache erkennenden Gerichts. Weitere Beschwerden gegen diese Entscheidung finden nicht statt. Aburtheilung 6 239. Wenn bei einem Kriegsgerichte gleichzeitig mehrere zur Schlußverhandlung aus- sere gesetzte Untersuchungen vorliegen, welche voraussichtlich in einer Sitzung sich erledigen lassen, fälle in einer so kann die Verhandlung und Aburtheilung derselben, nach dem Ermessen des ständigen Kriegs- Sisung. gerichts und mit Zustimmung des Commandanten, von einem und demselben Spruchkriegs- gerichte erfolgen, insofern nicht wegen Verschiedenheit des Dienstgrades oder Ranges der An- geschuldigten eine verschiedenartige Besetzung einzutreten hat. Zweites Capitel. Von dem Verfahren bei der Schlußverhandlung. Erdffnung §240. Nachdem zu der für die Verhandlung der Sache festgesetzten Zeit die Mitglieder rh des Gerichts (§J 16 Abs. 1, 2, 62 31 fg.) und beziehendlich der Vertheidiger in dem Gerichts- « zimmer sich eingefunden haben, dahin auch die etwaigen zur Beweisführung erforderlichen Gegenstände gebracht worden und die nach § 225 fg. vorgeladenen Personen eingetreten sind, läßt der Vorsitzende den Angeschuldigten vorführen, bezeichnet mittelst kurzer Ansprache den Zweck und Gegenstand der vorzunehmenden Verhandlung und erklärt darauf die Sitzung für eröffnet.