(162 ) bei der Schlußverhandlung nicht zu erledigen gewesene Erörterungen vor der Aburtheilung etwa noch vorzunehmen sein möchten. Ist hierbei nicht sofort allseitiges Einverständniß zu erlangen, so ist zur Abstimmung zu verschreiten. . Wenn darnach von der Mehrheit der Richter gegen die Annahme der Spruchreife sich entschieden worden, so ist dieser Beschluß zu Protocoll zu nehmen und mit den Acten an das Untersuchungsgericht zurückzugeben. Einfluß frühe- §266. Das Gericht ist bei der hauptsächlichen Entscheidung an die rechtliche Beurtheil- rer Entscheir= ung der dem Angeschuldigten beigemessenen strafbaren Handlung, von welcher der Verweisungs- ungen auf das Enderkenntniß, beschluß oder eine demselben etwa zu Grunde liegende Entscheidung des Oberkriegsgerichts (vergl. jedoch 9 330) ausgegangen ist, nicht gebunden. Neu hervor- * 267. Wurden in der Schlußverhandlung neue, in dem Verweisungsbeschlusse nicht tretende Um= angeführte Umstände ermittelt, durch welche die dem Angeschuldigten beigemessene strafbare That nunmehr eine andere strafrechtliche Natur erhält, als in dem Verweisungsbeschlusse ange- nommen worden, insbesondere durch welche das Verbrechen zu einem ausgezeichneten derselben Art erhoben oder die Anwendung eines höheren gesetzlichen Strafsatzes bei demselben bedingt wird, so hat das Gericht über das Verbrechen in dieser Beschaffenheit abzuurtheilen, es sei denn, daß es wegen der neu hervorgetretenen Umstände die Zurückweisung der Sache an das Unter- suchungsgericht für angemessen erachtet (vergl. § 265). Uebrigens hat der Auditeur, wenn das Gericht nicht gemeint ist, eine solche Zurückweisung zu verfügen, bei Vermeidung der Nichtigkeit, den Angeschuldigten aufzufordern, Dasjenige, was er etwa bezüglich dieser neuen Umstände anzutragen gemeint ist, vor dem Schlusse der Ver- handlung anzubringen und seine Vertheidigung auf dieselbe mit zu richten. stände. Fortsetzung. 6 268. Jedenfalls hat das Gericht, es möge nun die Abweichung vom Verweisungs- beschlusse sich auf eine neue Thatsache stützen oder nicht, der sofortigen Aburtheilung sich zu unterziehen, *N 1) wenn der des vollendeten Verbrechens Angeschuldigte nur des Versuches, oder ein des 2) höheren Grades der Theilnahme Angeschuldigter nur eines geringeren Grades derselben, oder der Begünstigung, oder der unterlassenen Anzeige (Art. 50 bis mit 71 des all- gemeinen, § 48 bis mit 54 des Militärstrafgesetzbuchs), oder ein des vorsätzlichen Verbrechens Angeschuldigter nur der Verübung aus Unbedachtsamkeit schuldig befunden werden sollte, oder wenn statt eines schwereren, auf Bereicherung an fremdem Eigenthume gerichteten Verbrechens Partirerei oder widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache, statt Mein- eides leichtsinniger Falscheid, statt böslichen Bankerotts leichtsinniger Bankerott oder