Verspruchs- protocoll. Zeitweise Auf- hebung und Vertagung der Sitzung. ( 168 ) sowie die Verkündigung des endlichen Urtheilsspruchs sind ebenfalls in dem Protocolle oder in einem Anhange zu demselben zu bemerken. Das Protocoll, nebst etwaigen Anhängen, ist, soweit es sich auf die Verhandlung bis zum Eintritte der Berathung der Richter bezieht, noch vor der letzteren, und soweit es sich auf den Verlauf der Sitzung nach Fällung des Urtheilsspruchs bezieht, noch vor dem Schlusse der Sitzung vorzulesen, auch von den Mitgliedern des Gerichts und dem Angeschuldigten oder dessen Vertheidiger, sowie beziehendlich dem Dollmetscher zu unterzeichnen. Verweigerungen der Unterschrift, sowie Einwendungen gegen Richtigkeit oder Vollständig- keit des Protocolls sind entweder in demselben vor dem Abschlusse oder mittelst besonderen Protocolls zu bemerken. * 287. Ueber die Berathung und erfolgte Abstimmung der Richter (§ 263 fg.) ist ein besonderes Protocoll — Verspruchsprotocoll — aufzunehmen und von sämmtlichen Richtern zu unterzeichnen. « In demselben ist das Ergebniß der Stimmenzahl, jedoch ohne Bemerkung der einzelnen Abstimmenden, anzugeben, nicht aber sind auch die Ansichten und Abstimmungen der einzelnen Richter in dasselbe aufzunehmen, vorbehältlich der Fälle in § 277 Abs. 2. Den Untersuchungsacten ist das Verspruchsprotocoll nicht einzuverleiben, wohl aber, so oft die letzteren infolge eines eingewendeten Rechtsmittels an das Oberkriegsgericht einzureichen sind, den Acten beizufügen und von dieser Behörde bei der Prüfung der Verhandlung, bezüglich etwa verhangener Nichtigkeiten, mit zu berücksichtigen. Drittes Capitel. Bestimmungen für besondere Fülle. # 288. Die Verhandlung darf nicht durch sremdartige Geschäfte unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann jedoch, nach vorgängigem Einvernehmen mit dem verhandelnden Auditeur, zur nöthigen Erholung der betheiligten Personen und behufs der Herbeischaffung von Beweismitteln, eine Aussetzung der Sitzung anordnen. Ebenso kann zur Aufnahme und Vervollständigung des bis zum Verhandlungsschlusse reichenden Sitzungsprotocolls, insbesondere wenn sie von dem verhandelnden Anditeur selbst zu bewirken ist, eine Aussetzung der Sitzung, jedoch niemals bis auf den folgenden Tag, eintreten. Kann eine Verhandlung an dem Vorabende eines Sonn= oder Feiertags nicht beendigt werden und wird deren Fortsetzung an dem folgenden Tage unumgänglich nothwendig, so ist mit derselben erst nach dem Schlusse des Hauptgottesdienstes zu beginnen.