Vertheidigung. Anträge auf Beweisauf— nahme. Nachträgliche Erörterungen. (176 ) 2) wenn die Strafversolgung in Folge unrichtiger Gesetzesanwendung für rechtlich unzu— lässig erklärt oder die beigemessene Handlung einem hierauf nicht anwendbaren Gesetze unterstellt worden ist, 3) wenn das Gericht ohne Anführung eines gesetzlichen Grundes dafür entweder auf eine geringere, als die in der angewendeten Gesetzesstelle nachgelassene Strafart, oder unter das in derselben bestimmte niedrigste Strafmaaß erkannt oder auf gesetzliche Straf- erhöhungsgründe keine Rücksicht genommen hat. 317. Der Angeschuldigte kann sich zur Einwendung und Ausführung des ihm nach- gelassenen Rechtsmittels eines Vertheidigers bedienen. Er kann auch die Beiordnung eines solchen verlangen, wenn er wegen eines Verbrechens der in § 27 bezeichneten Art in dem Erkenntnisse erster Instanz zu einer mindestens vier- jährigen Arbeitshaus= oder zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist. Ist er jedoch zu Todes= oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurtheilt worden, es möge nun die Verurtheilung wegen eines gemeinen oder wegen eines Militärverbrechens erfolgt sein, so ist die Vertheidigung nothwendig, dergestalt, daß ihm, da nöthig, ein Vertheidiger durch das Untersuchungsgericht beizuordnen ist. Auch kann in diesem Falle die Vertheidigung einem Rechtsanwalte selbst dann übertragen werden, wenn es um ein Verbrechen der in § 28 ge- dachten Art sich handelt. Vergl. noch § 29 Abs. 3, § 30 Absk. 4. 318. Der Angeschuldigte kann in dem Falle von 6 315, A, zur Rechtfertigung seiner Berufung neue Thatsachen vorbringen und deren Erhebung, sowie die Abhörung von Zengen beantragen, gleichviel, ob letztere schon früher von ihm angegeben und Sob solche bereits in der Schlußverhandlung oder vor derselben befragt worden sind oder nicht. Dasselbe gilt von dem Antrage auf Benutzung anderer Beweismittel und auf Vornahme anderer Untersuchungshandlungen. Er hat bei der Angabe neuer Beweismittel zugleich bestimmt die Thatsachen anzugeben, zu deren Beweise sie dienen sollen. Das Untersuchungsgericht hat diesen Anträgen, soweit sie nicht für unerheblich befunden werden, durch Veranstaltung der nöthigen Erörterungen zu entsprechen, falls dagegen der An- geschuldigte mit seinen Anträgen abgewiesen wird und sich hierbei nicht beruhigt, dieselben bei der Berichtserstattung über die Berufung mit zur Entscheidung des Oberkriegsgerichts zu stellen. *319. Zu nachträglich vorzunehmenden Erörterungen sind die Acten an das Unter- suchungsgericht zurückzugeben, wenn sich, insbesondere in Folge angezeigter neuer Thatsachen oder Beweismittel, erhebliche Zweifel gegen die thatsächlichen Feststellungen des Erkenntnisses erster Instanz ergeben. · Das Oberkriegsgericht ist hierbei an die Anträge des Angeschuldigten (§ 318) nicht gebunden.