Verfahren im Verhandlungs- termine. Fortsetzung. Entscheidung über die Berufung. Besondere Bestimmungen in Bezug auf Nichtigkeiten. ( 178) 6s 322. Das Oberkriegsgericht hört in dem Verhandlungstermine zunächst den Vortrag eines seiner rechtskundigen Mitglieder über den Sachstand und die Ausführungen und Anträge des Vertheidigers. Sodann erfolgen die für den Zweck der Verhandlung (§ 320) erforderlichen Vernehm- ungen, Abhörungen und Gegenüberstellungen, wobei die einschlagenden, für die Schlußverhand- lung ertheilten Bestimmungen ebenfalls anzuwenden sind. Es stehen auch sonst dem Vorsitzenden und dem Gerichte alle Befugnisse zu, welche in Capitel ll. dieser Abtheilung dem Vorsitzenden des Spruchkriegsgerichts, dem letzteren selbst und dem verhandelnden Auditeur beigelegt worden sind. *323. Am Schlusse der Verhandlung bat der Vorsitzende die Ergebnisse derselben in einer gedrängten Darstellung zusammenzufassen und sodann dem Angeschuldigten, wenn dieser erschienen ist, und dem Vertheidiger das Wort zu Ausführung ihrer Anträge zu ertheilen. Den Bestimmungen in § 262 Schlußs., §§ 283, 284, 286 ist, soweit sie Anwendung leiden können, hier ebenfalls nachzugehen. 324. Das Oberkriegsgericht kann das erstgerichtliche Erkenntniß nicht zum Nachtheile des Angeschuldigten abändern. Dasselbe kann auf die Berufung (§ 315, Ay, wenn sie nicht lediglich auf den Kosten- punkt beschränkt ist, die thatsächlichen Feststellungen des erstgerichtlichen Erkenntnisses seiner Prüfung unterwerfen und daher ebenso eine für bewiesen erachtete Thatsache für unbewiesen, wie eine für nicht bewiesen erachtete Thatsache für bewiesen ansehen, nicht minder auch aus den thatsächlichen Feststellungen des erstgerichtlichen Erkenntnisses andere Schlußfolgerungen, als im letzteren geschehen, ziehen und hiernach das Erkenntniß abändern. Vergl. jedoch § 327 Absk. 1. In gleicher Maaße kann dasselbe, unter der im vorigen Absatze gedachten Voraussetzung, auch die dem erstgerichtlichen Erkenntnisse unterliegende Rechtsansicht seiner Prüfung unter- werfen und zu Gunsten des Angeschuldigten sowohl die Strafverfolgung für rechtlich unzulässig, als auch eine mildere Strafbestimmung für anwendbar erklären und hiernach das Erkenntniß abändern. Auch kann es auf eine geringere Strafe auch ohne anderweite Beweisaufnahme erkennen. * 325. Ob bei einer Schlußverhandlung alle wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet worden sind, ist nach den über die Verhandlung und die darauf gefolgte Berathung und Abstimmung aufgenommenen Protocollen (§4 286, 287) zu beurtheilen. Verletzungen, welche daraus sich ergeben, sind von dem Oberkriegsgerichte auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von keiner Seite gerügt worden sind (vergl. noch § 70).