(C 183 ) Wird von dem Angeschuldigten innerhalb der dreitägigen Frist eine nicht ausdrücklich nur auf die Höhe der auferlegten Strafe beschränkte und solchenfalls als Berufung gegen die Straf- höhe zu behandelnde Einwendung erhoben, so tritt die Strafverfügung ihrem ganzen Umfange nach, insbesondere auch in dem Punkte 3 außer Kraft. Vielmehr hat solchenfalls das Gericht das regelmäßige Verfahren einzuleiten, ist jedoch sodann im Falle der Verurtheilung des Be- züchtigten an die in der Strafverfügung festgesetzte Strafe, sowohl ihrer Art als ihrer Höhe nach, nicht gebunden. Dem Privatankläger steht gegen die Strafverfügung dasselbe Rechtsmittel zu, welches ihm gegen das Erkenntniß zustehen würde. Hat der Angeschuldigte selbst eine Einwendung erhoben, in Folge deren von dem Gerichte das regelmäßige Verfahren einzuleiten ist, so ist auch das von dem Privatankläger etwa ein- gewendete Rechtsmittel für erledigt zu erachten. Wird dagegen in der dreitägigen Frist eine Einwendung nicht erhoben, so wird die Straf- verfügung vollstreckkar. Gegen Ablauf der Frist kann, wenn der Bezüchtigte durch unabweis- bare Hindernisse abgehalten war, innerhalb derselben seine Einwendungen vorzubringen, binnen dreitägiger Frist, vom Wegfalle der Hindernisse an, Wiedereinsetzung nachgesucht werden. Ueber das Gesuch entscheidet das Untersuchungsgericht. Gegen die Entscheidung desselben ist Berufung zulässig. Die Bestimmungen in § 87 Abs. 4, 5, 6 leiden hier gleichfalls Anwendung. Die Zurücknahme des gestellten Strafantrags ist bis zum Eintritte der Rechtskraft der Strafverfügung zulässig. 342. Das Gericht kann auch den Bezüchtigten zur Vernehmung auf einen bestimmten Vorladung zur Tag unter der Verwarnung schriftlich vorladen, daß im Falle seines Außenbleibens in dem Vernehmung. anberaumten Termine er der Rüge für geständig erachtet und demgemäß wider ihn werde er- kannt werden. Nicht minder kann das Gericht bei der Vorladung des Bezüchtigten demselben gleichzeitig die erhobene Rüge abschriftlich zufertigen und ihm die schriftliche Beantwortung derselben unter der Verwarnung nachlassen, daß, wenn er weder die Rüge bis zu dem Vernehmungstermine schriftlich beantworten, noch auch in diesem sich zur Vernehmung gestellen werde, er der Rüge für geständig erachtet und demgemäß wider ihn werde erkannt werden. Der Bezüchtigte kann sowohl um Verlängerung der Frist zur Beantwortung der Rüge, als auch um Wiedereinsetzung gegen Versäumniß am Termine, wenn dasselbe in Folge unab- weisbarer Hindernisse herbeigeführt wurde, binnen einer dreitägigen Frist, von Wegfall dieser Hindernisse an, nachsuchen. Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet das Untersuchungsgericht. Der Um-