( 249 ) Uebrigens ist bei den bis mit drei Wochen Gefängniß= oder entsprechender Arrest= oder Fünf Thaler Geldstrafe bedrohten Vergehen der hier erwähnten Art, gleichviel, ob dasselbe eingeräumt worden oder nicht, an Stempel zu dem Erkenntnisse nur der einfache Schriften- stempel zu verwenden. & 13. Das Untersuchungsgericht kann, und zwar sowohl in den zur Entscheidungs- zuständigkeit des ständigen Kriegsgerichts, als auch in den zur Entscheidungszuständigkeit des Spruchkriegsgerichts gehörigen Fällen von einer speciellen Berechnung der in der Untersuchung erwachsenen Gebühren absehen und statt derselben, nach der Umfänglichkeit und Schwierigkeit der vorgekommenen Gerichtshandlungen im Allgemeinen ein Bauschquantum in Ansatz bringen. Ein solches Bauschquantum begreift a) in den zur Entscheidungszuständigkeit des Spruchkriegsgerichts gehörigen Fällen die Gebühren des gesammten Untersuchungsverfahrens bis zur Vorbereitung der Schluß- verhandlung, b) in den zur Entscheidungszuständigkeit des ständigen Kriegsgerichts gehörigen Fällen die Gebühren der gesammten Untersuchung bis mit dem Erkenntnisse, in sich, und es kann dafür ein Bauschquantum von 5 bis 100 Thalern in Ansatz gebracht werden. Vergl. jedoch §& 16. Ist das Gericht der Ansicht, daß auch durch das höchste Bauschquantum die Gebühren nicht gedeckt werden, so sind dieselben speciell zu berechnen. Neben dem Ansatze des Bauschquantums sind jedenfalls noch die Verläge, einschließlich der Copialien, und die etwaigen Separatgebühren, insbesondere die Gebühren der Zeugen und der Sachverständigen, sowie der von den Civilgerichten auf Verlangen des Untersuchungsgerichts etwa beigezogenen Urkundspersonen, ingleichen die Diener= (Profosen-) Gebühren, soweit die letzteren überhaupt liquidirt werden dürfen, zu berechnen und anzusetzen. # 14. Die Bestimmung des vorigen Paragraphen kann insbesondere in dem Falle an- gewendet werden, wenn der Angeschuldigte zur Abstattung sämmtlicher in der Untersuchung bis zu den unter à und 5 bezeichneten Punkten aufgelaufenen Kosten verurtheilt worden ist. In den Fällen, in welchen der Angeschuldigte oder eine dritte Person nur zur Abstattung der für einzelne Gerichtshandlungen erwachsenen Kosten verurtheilt worden, sind die den Ver- urtheilten treffenden Kosten speciell zu liquidiren. Es kann jedoch auch in diesen Fällen von einer speciellen Liquidation der übrigen, sonach gerichtswegen zu übertragenden Kosten abgesehen und statt derselben das & 1 3 gedachte Bauschquantum, jedoch solchenfalls unter Kürzung des Betrags der unter den speciell liquidirten Kosten befindlichen Gebühren, liquidirt werden. 1862. 36