* ( 259) Dem Sachverständigen für Würderung des Werths von Sachen, wenn hierzu keine besonderen technischen Kenntnisse * nach Maaßgabe der Zahl der Gegenstände ... ...5Ngrbrs Sind zu der Würderung besondere technische oder wissenschaftliche Kennt- nisse erforderlich, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte und, wenn vor der Würderung länger dauernde Untersuchungen vorzunehmen gewesen, neben dem etwaigen baaren Verlage für letztere, bis auf das Dreifache erhöht werden. Für schriftliche Gutachten, Uebersetzungen, Pläne, Zeichnungen und ähnliche Ausarbeitungen, ausschließlich der Reinschrifft 20 Ngr. bis Für ausführliche oder schwierige, namentlich eigentlich wissenschaftliche Arbeiten kann die Vergütung bis auf das Doppelte und, in besonders um- fänglichen Sachen, bis auf das Dreifache erhöht werden. Für mündliche Gutachten 155 Ngr. bis Anmerk. zu Nr. 6, 7. Hatte der Sachverständige vor der Begutachtung und zur Vorbereitung derselben besondere Erörterungen vorzuneh— men, so kann das Gericht hierfür noch einen, nach seinem Ermessen festzustellenden Ansatz passiren lassen. Der Ansatz unter 7 gilt auch für die mündliche Begutachtung bei einer Schlußverhandlung oder in einem Verhandlungstermine. Bestand hierbei das Gutachten nur in einer Wiederholung oder Erläuterung des bereits früher abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Gutachtens, so kann der Sachverständige neben dem Ansatze für das letztere nur die Entschädigung beanspruchen, welche ihm, wenn er als Zeuge vorgeladen worden wäre, gebührt haben würde. Einem Dollmetscher für Beiwohnung eines Verhörs oder einer sonstigen gericht— lichen Verhandlung, einschließlich der Führung des Protocolls 15 Ngr. bis Dieser Ansatz kann, wenn der Dollmetscher zu einer Schlußverhandlung oder zu einem Verhandlungstermine beigezogen wurde, mit Rücksicht auf die Zeitdauer, bis auf das Doppelte erhöht werden. 37* Thlr. Ngr.