( 260 ) Capitel IV. Von den Vertheidigungs= und sonstigen Sachwalterkosten. * 35. Was im Nachstehenden über die Kosten der Vertheidigung bestimmt ist, bezieht sich nur auf die Kosten für die von einem Rechtsanwalte geführte Vertheidigung (vergl. 8 27, 317, Schlußsatz der Militärstrafproceßordnung). % Hinsichtlich der Vertheidigung, wenn solche von einer Militärperson geführt worden, vergl. 364, Schlußsatz der Militärstrafproceßordnung. 36. Der Vertheidiger kann Erstattung seiner Gebühren und Verläge aus der Staats- casse nur in den in dem Gesetze ausdrücklich angegebenen Fällen verlangen. Diese Fälle sind die der nothwendigen Vertheidigung und die, bezüglich dieser Verpflichtung der Staatscasse, der nothwendigen Vertheidigung durch die Militärstrafproceßordnung gleich- gestellten Vertheidigungen. & 37. Ueber die nothwendige Vertheidigung in erster Instanz wegen eines Ver- brechens der in § 27 der Militärstrafproceßordnung gedachten Art vergl. § 29 der erwähnten Proceßordnung. Die Vertheidung kann nur in Fällen, welche zur Entscheidungszuständigkeit der Spruch- kriegsgerichte gehören, eine nothwendige sein. In Fällen, welche zur Entscheidungszuständig- keit der ständigen Kriegsgerichte gehören, ist die Vertheidigung in erster Instanz niemals eine nothwendige. Die Frage, ob die Vertheidigung in erster Instanz eine nothwendige sei, richtet sich nach dem Inhalte des Verweisungsbeschlusses. Die nothwendige Vertheidigung beginnt, sobald die Verweisung des Angeschuldigten zur Schlußverhandlung wegen eines Verbrechens erfolgt ist, welches im Höchstbetrage mit einer Arbeitshausstrafe in der Dauer von mindestens vier Jahren oder mit Zuchthaus= oder mit Todesstrafe bedroht ist. Der Vertheidiger kann daher für seine frühere Thätigkeit, ohne Unterschied der Schwere des Verbrechens, Bezahlung seiner Gebühren und Verläge nur von demjenigen, welcher ihn bestellt hatte, in keinem Falle aber aus der Staatscasse verlangen. Diese Bestimmungen gelten insbesondere auch in dem Falle, wenn die Verweisung wegen eines solchen Verbrechens erst durch das Oberkriegsgericht (vergl. § 216 in Verbindung mit § 212 der Militärstrafproceßordnung) beschlossen und verfügt worden ist. * 38. Die Militärstrafproceßordnung hat in § 29 Abs. 2 verordnet, daß die Noth- wendigkeit der Vertheidigung dadurch nicht begründet wird, daß nur wegen eines allgemeinen