Nr. 14. 15. (270 ) Bemühungen (vergl. insbesondere 8 256, 8 262, § 286, 8 323 der Militärstrafproceßordnung). Anmerk. In Fällen der in der Anmerkung zu Nr. 6 gedachten Art können die Ansätze unter a und b angemessen, jedoch nicht über das Doppelte erhöht werden. Dauert jedoch die Verhandlung, welcher der Vertheidiger bei- wohnt, länger als einen Tag, so kann der vorstehende, beziehendlich erhöhte Ansatz für jeden Tag der Verhandlung angesetzt werden. Abwartung von Verhandlungen anderer Art, z. B. bei Vertretung des Ver- letzten . 1 Thlr. bis Hierher gehören jedoch nicht auch die däle, wo Rechtsanwälte wegen einer nicht terminlichen kurzen Verhandlung, z. B. wegen Bekanntmachung einer Resolution, Vorlegung einer Eingabe zur Einsicht oder Erklärung, vor Behörden erscheinen, in welchen Fällen überhaupt nur passiren. Dieser Ansatz findet auch dann statt, wenn die Verhandlung bei gelegentlicher Anwesenheit des Sachwalters an Gerichtsstelle vorkommt. Für Abwartung eines Publicationstermins außerhalb der mündlichen Verhandlung (vergl. z. B. § 283 Abs. 3 der Milltärstrafprereßeronung) passirt ein Ansatz von Die vorstehenden Ansätze von 1 bis 4 Thalein, sowie von 15 Ngr. sind auch dann nur einfach anzuwenden, wenn der Sachwalter mehrere Per— sonen zu vertreten hat. Reisekosten bei nothwendigen Reisen außerhalb der Flur des Wohnortes, neben dem Ansatze für den Termin oder das sonstige Geschäft selbst, sowie außer dem Verlage an Fuhr= und Roßlohne, a) Meilengebühren, von jeder Postmeile Entfernung bis zum Orte der Bestimmung, einschließlich des Rückwegs jedoch in keinem Falle für jeden Tag mehr als . Ist die Entfernung unter einer Meile, so ist der Satz verhäliniß mäßig zu theilen. b) Diäten für den Tag Wurde die Expedition binnen secs Stunden, einschließli der Hin- und Rückreise, beendigt, so passirt an Diäten nur .. Thlr. Ngr. 15 15