( 279 ) "% M 49) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Zethau. vom 24sten Mai 1862. Nahdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 6 12 sub 1 , 2, & 14, 15 und 16 des Regulativs der im Dorfe Zethau zu errichtenden und von dasiger Gemeinde zu vertretenden Sparcasse enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so ist von dem Ministerium des Innern das gedachte Sparcassenregulativ mit der Wirkung, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll, bestätigt und zu dessen Beurkundung gegenwärtiges Decret ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsiegels vollzogen worden. Dresden, den 2 4sten Mai 1862. # Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demuth. Regulativ für die Sparcasse zu Zethau. 2. 2. #12. Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt mit Ausnahme des § 14 gedachten Rückzahlung Falles unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und QOuittungsbuchs. von Einlagen. Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. 2c. 2c. §# 44. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so Verfahren bei hat er diesen Verlust an einem und wo möglich am nächsten Expeditionstage während der enren bestimmten Expeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher die Deputation davon in Quittungs= und Kenntniß setzt. Diese wird sodann, dafern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, Einlagebüchern. gegen Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, öffentlich bekannt machen (§ 22) und dabei den unbekannten, etwaigen Inhaber auffordern, sich, wenn er Ansprüche an dieses Buch zu haben glaube, damit bei deren Verlust binnen drei Monaten bei dem Cassirer anzumelden. Während dieser Zeit sind Capitalien und Zinsen nicht auszuzahlen.