Mortifications— verfahren. (294 ) * 12. Wegen verlorener oder untergegangener Actien, Leisten oder Dividendenscheine und früher ausgegebener Zinsenscheine findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maaße, wie dieß für Königlich Sächsische Staatspäpiere gesetzlich vorgeschrieben ist, und zwar dergestalt, daß die Actien in dieser Beziehung ganz so, wie Königlich Sächsische Staatsschuld- scheine, hingegen Dividendenscheine und Leisten ganz so, wie die Zinsscheine und Zinsleisten von Koniglich Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden. Nur wird hierdurch bestimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch hohes Rescript vom öten October 1824 vor- geschriebene 1 Ojährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Vereinsactien auf eine Frist von vier Jahren beschränkt sein soll. Nach vollständiger Beendigung dieses Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechts- kraft des Präclusiverkenntuisses findet sodann die Ausfertigung neuer Documente Statt. Die Gerichtsbehörde, vor welcher der Verein Recht zu leiden hat (§ 17), ist auch die competente Behörde für die Verfügung und Leitung des Mortificationsverfahrens. 2c. 2c. 60) Deeret wegen Bestätigung der Statuten für den Steinkohlenbauverein zum Steegenschacht bei Niederwürschnitz; vom 20sten Juni 1862. Mochdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9# 16, 18 und 46, Absatz 4 der Statuten des Steinkohlenbauvereins zum Steegenschacht bei Nieder- würschnitz enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern viese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 20sten Juni 1862. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demuth.