( 299 ) auf dieselben einzuwirken, nicht minder ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß ein gutes Einvernehmen zwischen den Gemeinden, dem Geistlichen und den Lehrern erhalten und, wo es gestört ist, durch ihr vermittelndes Eintreten wieder hergestellt werde. So wenig daher geschäftliche Pünktlichkeit und pflichtmäßige Fürsorge für Aufrechthaltung der äußeren gesetzlichen Ordnung an den Ephoren vermißt werden darf, so haben sie es doch vor Allem sich immer gegenwärtig zu erhalten, daß der eigentliche Schwerpunkt ihres Amtes nicht sowohl in der rein geschäftlichen Seite desselben liegt, als vielmehr in dem lebendigen persönlichen Verkehre mit den ihrer Leitung anvertrauten Diöcesanen und Gemeinden und in dem segensreichen Einflusse, welchen sie vermöge ihrer Stellung durch ein von ächt geistlichem Sinne getragenes Wirken, durch treue Verwerthung ihrer theologischen und pädagogischen Bildung und ihrer amtlichen Erfahrung, wie durch ihr Vorbild in Amt und Leben auszuüben be- rufen sind. 2. Damit aber die Ephoren, soviel zunächst die kirchlichen Zustände und das geistliche Amt betrifft, im Stande sind, sowohl die ihnen unerläßliche und von den höheren Kirchen- behörden bei ihnen vorauszusetzende specielle Local= und Personalkenntniß durch eigene An- schauung sich zu verschaffen, als auch in einen regelmäßig wiederkehrenden unmittelbaren Ver- kehr mit den Kirchenpatronen, Gemeinden, Geistlichen und Kirchendienern zu treten und ihren Einfluß auf dieselben zum Besten der Kirche geltend zu machen, haben sie die schon früher gesetzlich angeordneten Kirchenvisitationen in folgender Weise regelmäßig zu halten. 3. Die Kirchenvisitationen sind von dem Ephorus in den einzelnen Parochieen, mit Aus- nahme des Ephoralortes selbst, jedesmal an einem Sonntage, in der Regel in Verbindung mit der am nächstfolgenden Tage zu veranstaltenden Local-Kirchrechnungsabnahme, rücksichtlich deren der Ephorus sich mit der betreffenden weltlichen Coinspection rechtzeitig in Vernehmung zu setzen hat, in einem fünfjährigen Turnus zu halten. 4. Die Kirchenvisitation ist drei Wochen vorher dem betreffenden Pfarrer anzukündigen, welcher dieselbe am Sonntage vor dem Visitationstage durch kirchliche Abkündigung der Ge- meinde bekannt zu machen und außerdem die Gemeindevertreter und Kirchväter zur Theilnahme besonders zu veranlassen, auch sonst das Erforderliche einzuleiten und acht Tage vorher über die kirchlichen Zustände der Gemeinde dem Ephorus, unter Eröffnung etwaiger Wünsche und Anträge, Anzeige zu erstatten hat. Die Kirchenpatrone und die eingepfarrten Gutsbherrschaften, sowie in Städten die Stadträthe und durch diese die Stadtverordneten sind gleichfalls inner- halb der obengedachten Frist von dem Ephorus unmittelbar zu benachrichtigen und einzuladen. 5. Die einzelnen Visitationsacte sind: 1) Predigt des Pfarrers über den vorgeschriebenen Sonntagstext, deren Reinschrift dem Ephorus sofort nach abgehaltenem Gottesdienste zu übergeben ist, 2.)) Ansprache des Ephorus, 42 Kirchen- visitationen. Zeit und Turnus der- selben. Einleitung derselben. Visitations= acte.