(301) zu üben im Stande sein, ohne welche überhaupt eine wahrhaft personbildende Wirksamkeit nicht möglich ist. Mängel und Uebelstände, welche der sofortigen Abhülfe bedürfen, aber vom Ephorus nicht beseitigt werden können, sind durch besonderen, nach Beschaffenheit der Sache in Gemeinschaft mit der weltlichen Coinspection oder vom Ephorus allein zu erstattenden Bericht zur Kenntniß der vorgesetzten Consistorialbehörde zu bringen. 8. Der regelmäßigen Kirchenvisitationen ungeachtet wird als selbstverständlich voraus= Sonstige Ab- gesetzt, daß die Ephoren, auch ohne deshalb besonders erhaltenen Auftrag, den Gottesdiensten re un an einzelnen Kirchorten ihres Sprengels beiwohnen werden, so oft das Bedürfniß einer er= in der Ephorie. gänzenden Kenntnißnahme von den kirchlichen Personen und Zuständen oder sonst das Interesse der Geistlichen oder Gemeinden es wünschenswerth und räthlich macht. Doch hat solchenfalls der Ephorus, um seine Besuche vor jeder Mißdeutung zu bewahren, in der Regel sofort nach seiner Ankunft oder wenigstens alsbald nach beendigtem Gottesdienste den Ortsgeistlichen von seiner Anwesenheit in Kenntniß zu setzen, auch über die von ihm gemachten Wahrnehmungen mit demselben geeignete Rücksprache zu nehmen. 9. Die Vertretung der Superintendenten in ihrem Pfarramte an denjenigen Sonn= und Vertretung der Feiertagen, an welchen sie durch die Kirchenvisitationen oder sonst in amtlicher Weise auswärts 97 in Anspruch genommen sind, liegt, soweit nicht deshalb eine besondere Vorkehrung bereits ge- Amte. troffen ist, zunächst den betreffenden Diaconen, als vicarlis perpetuis, ob. Ob und inwie- weit denselben für die ihnen etwa dadurch erwachsende Mehrarbeit eine Entschädigung aus Staatscassen zu bewilligen oder statt ihrer die in der Ephorie sich aufhaltenden theologischen Candidaten und nach Befinden andere Diöcesangeistliche gegen Gewährung einer solchen zuzu- ziehen seien, bleibt besonderer Regulirung auf vorgängige Berichtserstattung an die Consistorial= behörden vorbehalten. 10. Die Fürsorge für das Schulwesen bleibt, wie zeither, ein wesentlicher Theil der Fürsorge für pflichtmäßigen Wirksamkeit der Ephoren. Dieselben haben nicht nur die äußeren Schulein- 2 richtungen, die Schulhäuser und die Unterrichtslocale, die angemessene Einrichtung der letzteren, die Ausstattung derselben mit dem nöthigen Inventare und die Beschaffung der erforderlichen Lehrkräfte beständig im Auge zu behalten und zur Beseitigung wahrzunehmender Mängel und Uebelstände, soweit nöthig, die Mitwirkung der weltlichen Coinspectionen zu veranlassen, sondern auch und vornehmlich durch Beaufsichtigung, Anleitung und Anweisung der Lehrer und der Localschulinspectoren, durch Ueberwachung des Unterrichts, des Schulbesuchs und der Schul- zucht, sowie der Thätigkeit des Schulvorstandes, durch die Sorge für zweckmäßige Wahl der Lehrbücher, Lehrmittel und Lehrmethoden, für umsichtige Einrichtung und genaue Beobachtung der Unterrichts= und Lectionspläne, auch für das einmüthige Zusammenwirken aller Betheiligten die Erreichung des Schulzweckes und das Gedeihen des Schulwesens kräftig zu fördern.